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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
  • § 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
  • § 3. Das Verhältnis des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten.
  • § 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • § 5. Die Redaktion der Reichsverfassung.
  • § 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

532 853. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 
Die Beschränkungen derBeschlagnahme von Gehalt, 
Wartegeld, Pensionen u. s. w. sind bereits oben erwähnt worden; 
ebenso die aus der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hervorgehenden 
besonderen Vorschriften über die Vernehmung der Beamten als Zeu- 
gen und Sachverständige. Der Vollständigkeit wegen mag 
ferner hier darauf hingewiesen werden, daß Reichsbeamte, welche 
jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können (siehe 
oben S. 518), zu dem Amte eines Schöffen oder eines Geschworenen 
nicht berufen werden sollen !). 
Zu den direkten Staatssteuern dürfen Reichsbeamte nur 
in demjenigen Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben ?); dieser Grundsatz findet auch auf ihr 
Diensteinkommen, Wartegeld, Pension u. s. w. Anwendung?). Aus- 
genommen ist jedoch der Grundbesitz und Gewerbebetrieb, der nur 
in demjenigen Bundesstaat besteuert werden darf, in welchem der 
Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird *%). Hinsichtlich der 
Kommunalbesteuerung ist die besondere Bestimmung ergan- 
gen, daß in Gemeinden, welche eine Mietssteuer erheben, für die Dienst- 
wohnungen der Reichsbeamten der Mietswert nicht höher als auf 
15 Prozent des baren Gehalts dieser Beamten bemessen werden darf, 
und daß bei Feststellung des baren Gehaltes die Repräsentationsgelder 
außer Ansatz bleiben °). 
Im übrigen ist die Tatsache, daß die Rechtsverhältnisse‘ der 
Reichsbeamten in einzelnen Beziehungen durch die Landesgesetze 
normiert werden, ebenso eine Folge des bundesstaatlichen 
Charakters des Reiches, wie die gegenüberstehende Tatsache, daß die 
Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in zahlreichen Punkten durch 
Reichsgesetze geregelt sind. 
1) Gerichtsverfassungsgesetz $ 34, 85, Abs. 2. 
2) Doppelsteuerges. v. 22. März 1909, $ 2, Abs. 3 (Reichsgesetzbl. S. 332). 
3) Seydel in Hirths Annalen 1876, S. 179; G. Meyer, Verwaltungsrecht II, 
$& 252. Bei Wartegeld- und Pensionsempfängern entscheidet natürlich der Wohnsitz, 
da sie einen dienstlichen Wohnsitz nicht haben. 
4) Doppelsteuergesetz $& 3. 
5) Reichsgesetz vom 31. Mai 1881 (Reichsgesetzbl. S. 99). Das Gesetz hat fast 
nur fürBerlin praktische Bedeutung. Ueber den eigentümlichen Anlaß seiner Ent- 
stehung vgl. die Stenogr. Berichte 1881, S. 159—176 und S. 889 ff. 
Berichtigung. S. 176, Note 2 lies „bis zum vollendeten 25. Lebensjahre“. 
Der Kommentar zur Reichsverfassung von Dambitsch ist mir leider erst nach Ab- 
schluß des Manuskripts zugegangen und konnte in diesem Bande nicht mehr berück- 
sichtigt werden.
	        

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