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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Staatenbund und Bundesstaat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

$ 7. Staatenbund und Bundesstaat. 539 
II. Während im einfachen Staate Land und Leute un mittelbar 
der Herrschaft, den Hoheitsrechten des Staates unterworfen sind, be- 
steht in dem zusammengesetzten Staat oder Staatenstaat eine doppelte 
oder mehrfache) Gliederung. Land und Leute sind zunächst einer 
Unterstaatsgewalt unterworfen und die Staaten einer Oberstaatsgewalt, 
welche wir mit dem Ausdruck Reichsgewalt bezeichnen. Das direkte, 
ıınmittelbare Objekt der als Reichsgewalt bezeichneten Herrschafts- 
rechte sind die Staaten; dieselben als Einheiten, als juristische Per- 
sonen des öffentlichen Rechts, sind die Mitglieder, die Untertanen des 
Reichs. Die Gebiete der Gliedstaaten sind mittelbar Reichsgebiet, die 
Bürger der Gliedstaaten sind mittelbar Reichsuntertanen. Das Wesen 
des Reichs besteht in einer Mediatisierung der Staaten, 
nicht in ihrer Unterdrückung oder Auflösung; der Gliedstaat ist nach 
unten Herr, nach oben Untertan. 
Es wird hierdurch nicht ausgeschlossen, daß die Reichsgewalt in 
einzelnen Beziehungen ihre Hoheitsrechte direkt gegen das Reichs- 
gebiet oder gegen die einzelnen Angehörigen des Reichs ausübt; daß 
sie unmittelbar auf das natürliche Substrat jedes staatlichen Ge- 
bildes, Land und Leute, einwirkt. Hinsichtlich bestimmter Betäti- 
gungen der Reichsgewalt können die Einzelstaaten nicht bloß mediati- 
siert, sondern gänzlich außer Funktion gesetzt sein, und für diese 
Hoheitsrechte des Reiches sind dann nicht die Staaten, sondern die 
Bürger und das Reichsgebiet die unmittelbaren Objekte. Andererseits 
ist es ebensowenig erforderlich, daß die Staatsgewalt der Einzelstaaten 
in allen Beziehungen mediatisiert sei, die Reichsgewalt auf allen Ge- 
bieten des staatlichen Lebens Herrschaftsrechte entfalte. Es kann den 
Gliedstaaten ein Kreis von Aufgaben verbleiben, von welchem sich das 
Reich infolge bewußter und gewollter Selbstbeschränkung fern hält und 
diesen Aufgaben entsprechend kann den Gliedstaaten ein Inbegriff von 
Hoheitsrechten zustehen, hinsichtlich dessen ihre Mediatisierung tat- 
sächlich nicht durchgeführt ist. 
Das Wesen des zusammengesetzten Staates wird hierdurch nicht 
verändert; denn das begrifflich wesentliche Merkmal des- 
selben besteht lediglich darin, daß eine Mehrzahl von Staaten einer 
Oberstaatsgewalt unterworfen ist'). 
  
son braucht nicht dahinter zu stehen. Vgl. auch Jellineka. a. O. S. 182 und 
Unger in Iherings Jahrbüchern für die Dogmatik Bd. 22, S. 13, Note30; Borel S. 65. 
._ D Mit Unrecht findet Le Fur S. 640 ff. zwischen diesen Sätzen einen logischen 
Widerspruch. Er meint: Das Wesen des zusammengesetzten Staates könne nicht in 
einer Mediatisierung der Einzelstaaten, d. h. in einer durch diese vermittelten 
Beherrschung der Untertanen bestehen, wenn die Reichsgewalt befugt sei, gewisse 
Hoheitsrechte unm ittelbar gegen Land und Leute auszuüben. Dies ist ein Irr- 
tum. Die Mediatisierung besteht in der Unterordnung einer Staatsgewalt unter eine 
höhere Staatsgewalt, aber nicht darin, daß die Zentralgewalt alle Hoheitsrechte 
“Ausschließlich durch das Medium der Gliedstaaten ausübe. Das souveräne 
Selbstbestimmungsrecht der Oberstaatsgewalt gestattet der letzteren die Wahl unter
	        

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