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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 64. Der Begriff der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 64. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
  • § 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

180 8 64. Der Begriff der Verwaltung. 
welche diese Akte hervorrufen. Wenn man sagt, jemand habe sich 
ein Haus gebaut, so will man nicht gerade ausdrücken, daß er mit 
eigener Hand daran gearbeitet habe. So sind auch die staatlichen 
Handlungen gewöhnlich Operationen, die aus einer Kette von Einzel- 
handlungen bestehen können. Ja der Schwerpunkt liegt nicht in den 
Endgliedern dieser Kette, durch welche der Erfolg schließlich erreicht 
wird, sondern in der Initiativhandlung, welche alle übrigen zur Folge 
hat. Die staatliche Handlung kann sich daher vollziehen durch eine 
lange Reihe von Befehlen, die sich nur innerhalb des Verwaltungs- 
apparates selbst fortpflanzen, verzweigen, in Detailvorschriften umwan- 
deln, ergänzende Anordnungen untergeordneter Stellen veranlassen 
usw. und nur an den letzten Endpunkten sich in Handlungen umsetzen, 
die nach außen eine Wirksamkeit entfalten. Insbesondere kann sich 
die in ihrem Anfangspunkt einheitliche Handlung, z. B. die Anordnung, 
eine Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, eine wissenschaftliche 
Anstalt einzurichten, neue Truppenkörper zu bilden usw., in eine 
unzählige Menge von Einzelhandlungen auflösen. Daraus ergibt sich, 
daß die Form der Verordnung, sowie die Form des Gesetzes innerhalb 
der Verwaltung im Sinne von staatlichem Handeln ihren Platz haben. 
Ein Gesetz, welches den Bau eines Kanals, einer Eisenbahn, einer 
Festung anordnet oder die Aufnahme einer Anleihe befiehlt, ist der 
Anfang eines Komplexes von Handlungen, durch welche ein be- 
stimmter Erfolg erreicht werden soll, und deshalb im materiellen 
Sinne ein Verwaltungsakt?). Es ist kein Widerspruch, daß die 
Vornahme eines Verwaltungsaktes zur Zuständigkeit der »gesetzgeben- 
den Gewalt«, d. h. des zur Gesetzgebung berufenen Organes, gehöre 
und sich in die Gestalt des Gesetzes kleide; denn handeln kann 
der Staat durch jedes seiner Organe und in jeder rechtlich anerkann- 
ten Form. 
Gibt es hiernach neben den Rechtsgesetzen und den Rechtsver- 
ordnungen Verwaltungsgesetze und Verwaltungsverordnungen, so ent- 
steht die Frage, woran der Unterschied zwischen beiden erkennbar 
wird. Als ganz unzutreffend erweist sich die verbreitete Ansicht, daß 
Gesetze (im materiellen Sinne) allgemeine Vorschriften enthalten, 
die Verwaltung dagegen in der Regelung individueller oder 
konkreter Angelegenheiten bestehe?.. Wenn man selbst zugeben 
1) Sehr zutreffend O0. Mayer, Französisches Verwaltungsrecht S. 14fg. Er 
sagt: „Sehr häufig mag das bei oberflächlicher Betrachtung so aussehen, als würde 
gehandelt unter den Rechtsregeln des Gesetzes, wie es der Einzelne tut, wenn er 
Privatrechtsgeschäfte vornimmt. In Wirklichkeit ist das Verhältnis ein ganz anderes. 
Der Staat hat hier durch sein Gesetz nicht Regeln gegeben für künftiges fremdes 
Handeln, wie das Zivilrecht es tut. Denn was jetzt weiter handelt, die vollziehende 
Gewalt, ist wieder er selbst; er hat durch das Verwaltungsgesetz bereits begonnen 
zu handeln; was weiter geschieht, ist nur die Fortsetzung davon.“ 
2) So z. B. G. Meyer, Verwaltungsrecht 8& 1, Staatsrecht $ 176; Selig- 
mann Ss. 68.
	        

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