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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 64. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
  • § 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

194 8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 
rung der Verfügung unter das objektive Recht, durch eine richterliche 
Urteilsfindung zu entscheiden, gleichviel, ob nach dem positiven 
Recht eine Gerichtsbehörde oder eine Verwaltungsbehörde zur Fällung 
dieses Urteils berufen ist. Die geistige Tätigkeit ist die gleiche, mag 
der damit betraute Beamte Gerichtsrat oder Regierungsrat heißen. 
Der Rechtsgrund, auf dem die Verfügung beruht, ist aber für 
den Inhalt derselben nicht allein und ausschließlich ent- 
scheidend. Der Staat soll von den ihm zustehenden Rechten keinen 
zwecklosen und noch weniger einen unzweckmäßigen Gebrauch machen. 
Die Ausübung der staatlichen Herrschaftsrechte geschieht nicht um 
ihrer selbst willen, sondern nur zur Durchführung der staatlichen Auf- 
gaben, also nur in dem Maße und in der Art und Weise, wie es dieser 
Zweck erfordert. Die Verfügung muß daher nicht nur rechtlich zu- 
lässig, sie muß auch für die Erreichung der staatlichen Zwecke not- 
wendig oder nützlich, mit einem Worte zweckmäßig sein. Die Ent- 
scheidung der Frage, ob die Verfügung diesem Erfordernis entspricht, 
ist niemals eine juristische, d. h. nach Rechtsregeln zu findende, son- 
dern in allen Fällen eine technische oder politische oder finanzwissen- 
schaftliche usw. In der Prüfung und Entscheidung dieser Zweck- 
mäßigkeitsfrage kommt die Freiheit der Verwaltung innerhalb der 
Rechtsschranken zur Verwirklichung. 
Hierausergibtsich der prinzipielle Unterschied 
zwischen Entscheidungen und Verfügungen. 
Die Entscheidungen, auch diejenigen der Verwaltungsbe- 
hörden, sind ausschließlich durch Rechtssätze begründet; die Verwal- 
tungsverfügungen, auch diejenigen der Gerichte, müssen zugleich 
rechtlich erlaubt und durch Zweckmäßigkeitsgründe gerechtfertigt sein. 
Die Gesetze sind für die Verwaltungsbehörden keinesweg weniger 
bindend wie für die Gerichte; die Verwaltungsbehörden dürfen nie- 
mals aus Zweckmäßigkeitsgründen die geltenden Rechtssätze verletzen; 
aber sie werden innerhalb der durch die Rechtsordnung gegebenen 
Grenzen durch Motive der Zweckmäßigkeit zu ihren Handlungen be- 
stimmt !). Die Verwaltungsverfügung kann daher in zweifacher Weise 
von dem Betroffenen angegriffen werden, entweder mangels des Rechts- 
grundes oder mangels des Zweckmäßigkeitsgrundes. Die Entscheidung 
über beide Angriffe kann durch positives Recht einer und derselben 
Behörde übertragen sein; die Natur dieser Entscheidung wird dadurch 
nicht verändert. 
Der Mangel der Zweckmäßigkeit macht die Verfügung niemals 
rechtlich unwirksam oder unerlaubt; er ist überhaupt ohne juristi- 
sche Erheblichkeit. Er kann nur für die höhere Verwaltungsbe- 
hörde Veranlassung geben, wegen des eigenen Interesses der Verwal- 
tung die Verfügung aufzuheben oder abzuändern, wobei es sich von 
1) Rosin S. 20fg.; O0. Mayer, Verwaltungsrecht I, S. 100.
	        

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