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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 64. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
  • § 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 195 
selbst versteht, daß das Interesse der Verwaltung mit dem des Staates 
völlig zusammenfällt. Der Mangel des Rechtsgrundes dagegen macht 
die Verfügung unwirksam und unverbindlich, selbst wenn sie durch- 
aus zweckmäßig ist. Unterwirft sich der von der Verfügung Betroffene 
nicht freiwillig, was ihm im allgemeinen unbenommen ist'!), so muß 
die höhere Verwaltungsbehörde, wenn ihr der Nachweis des mangeln- 
den Rechtsgrundes erbracht ist, die Verfügung aufheben oder abändern; 
unzweckmäßige Verfügungen kann die höhere Behörde aufrechter- 
halten, wenn ihr die Aufhebung mit größeren Nachteilen verbunden 
zu sein scheint, wie die Bestätigung. Durch rechtswidrige Verfügungen 
macht sich der Beamte dem dadurch Beschädigten verantwortlich, 
durch unzweckmäßige kann er sich den Tadel der vorgesetzten Be- 
hörde oder des Publikums zuziehen, aber er kann nicht rechtlich da- 
für belangt werden ?.. Der Mangel der Zweckmäßigkeit findet seine 
Remedur innerhalb des Organismus der Verwaltung selbst, der Mangel 
der Rechtmäßigkeit bringt die Verwaltung in Kollision mit der Rechts- 
ordnung. 
Auf den verschiedenen Gebieten der staatlichen Tätigkeit ist der, 
den Zweckmäßigkeitserwägungen der Verwaltungsbehörden eingeräumte 
Spielraum ein sehr ungleich bemessener. Am geringsten ist er der 
Regel nach auf dem finanziellen Gebiete; die Erhebung der Steuern, 
Zölle und Gebühren ist durchweg durch Rechtssätze so fest normiert, 
daß bei den Verfügungen der Steuer- und Zollbehörden usw. fast nur 
die Gesetzmäßigkeit derselben in Frage kommt. Den Gegensatz bildet 
die polizeiliche Tätigkeit; hier beschränken sich die Gesetze meistens 
auf allgemeine und weitreichende Ermächtigungen, so daß im ein- 
zelnen Falle nach Zweckmäßigkeitsrücksichten zu befinden ist, ob 
und in welcher Art von der gesetzlichen Befugnis Gebrauch gemacht 
werden soll. 
b) DieForm der Verfügung. Die Verfügung ist eine obrig- 
keitliche Willenserklärung, welche einen Befehl oder eine Gewährung 
oder Entziehung usw. enthält. Daraus ergibt sich ein dreifaches Er- 
fordernis. Sie muß von demjenigen ausgehen, dem die Befugnis zu- 
steht, namens des Staates zu befehlen; sie muß ferner in deutlich er- 
kennbarer und zuverlässiger Weise enthalten, was ihr Inhalt ist; sie 
muß endlich demjenigen, dem der Befehl oder die Erlaubnis erteilt 
wird, gehörig bekannt gemacht werden. 
a) Die Verfügung muß von demjenigen erlassen werden, welcher 
dazu befugt ist; d. h. sie ist nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von 
einer Behörde innerhalb ihrer gesetzlichen Kompetenz ergangen ist. 
Die Kompetenz der Behörden aber ist sowohl räumlich als sachlich 
1) Wofern nämlich die Verfügung nicht eine rechtlich verbotene Handlung 
fordert oder eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung untersagt. OÖ. Mayera.a.0. 
S. 98. 
2) Vgl. Fleiner S. 229.
	        

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