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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 64. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
  • § 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

200 S 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 
friedenstellende ist. Nur wenn Fehler der unteren Behörden bemerkt 
werden, wenn diese Behörden etwa Rechtssätze oder die ihnen er- 
teilten Instruktionen verletzen oder unrichtig anwenden, oder wenn ihre 
Geschäftsführung als unzweckmäßig oder nutzlos erscheint, führt die 
Kontrolle zu einem Einschreiten. Die beaufsichtigende Tätigkeit der 
Instanzen hat aber zunächst und unmittelbar nur den Erfolg, daß die 
Fehler, Rechtswidrigkeiten oder Mängel konstatiert werden. Mög- 
licherweise hat diese Feststellung gar keine weiteren Folgen. Sie 
kann aber Veranlassung geben zu Handlungen sehr verschiedenen 
Inhaltes, z. B. zur gerichtlichen Verfolgung des pflichtwidrigen Be- 
amten oder zur Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen ihn 
oder zur Einziehung des Ersatzes für den von ihm versuchten Scha- 
den; ferner aber zum Erlaß einer Verfügung, welche dem Beamten 
eine bestimmte Handlung oder Unterlassung vorschreibt, oder einer 
Verwaltungsverordnung, durch die das Verhalten einer Behörde für ge- 
wisse Fälle geregelt wird; oder sie kann endlich zur Vorbereitung eines 
Gesetzes dienen, durch welches die Kollision zwischen dem für not- 
wendig erachteten Verhalten der Verwaltungsbehörden und dem be- 
stehenden Recht beseitigt wird. 
Die Beaufsichtigung der Verwaltung ist an sich kein Rechtsge- 
schäft, sondern eine geistige Tätigkeit von lediglich faktischer Natur, 
die an sich nicht nur ohne alle rechtliche Wirkung ist, sondern die 
überhaupt gar nicht äußerlich erkennbar zu werden braucht, welche 
aber die Motive für Willensakte des Staates erzeugt. 
Gerade deshalb liegt in ihr politisch der Schwerpunkt der ganzen 
Verwaltungstätigkeit. Im Vergleich zu ihr erscheint die unmittelbare 
Geschäftsführung der eigentlich ausführenden Unterbehörden als eine 
unselbständige und in zahllosen Fällen mechanische Tätigkeit; der 
Erlaß von speziellen oder allgemeinen Anordnungen (Verfügungen und 
Verordnungen) an die Unterbehörden aber ist Konsequenz und Ausfluß 
der durch die Aufsicht gewonnenen Motive. Die Befugnis zum Erlaß 
solcher Anordnungen ist daher gewöhnlich mit der Funktion, die Ge- 
schäftsführung zu beaufsichtigen, verbunden. Darnach kann man die 
Gesamttätigkeit der Verwaltung in zwei große Gruppen teilen: in die 
unmittelbare Geschäftsführung, diein der Tat gewöhnlich 
bloße Vollziehung der durch Gesetz oder durch Anordnungen 
der höheren Behörden erteilten Verwaltungsbefehle ist, und in die 
Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung. 
Da die erste der beiden Gruppen von der letzteren geistig und 
rechtlich vollständig beherrscht wird, so kann der souveräne Staat auf 
die erstere verzichten, auf die letztere nicht. Er kann die unmittel- 
bare Geschäftsführung Gemeinden, Korporationen, Vereinen, Verbän- 
den aller Art übertragen oder überlassen, sich selbst auf die Leitung 
und Beaufsichtigung ihrer Geschäftsführung beschränkend. Die sou- 
veräne Staatsgewalt kann in weit ausgedehntem Maße die zur Erfül-
	        

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