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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Das Reichsland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 69. Die Gesetzgebung in Elsaß-Lothringen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • A. Das Reichsland.
  • § 67. Geschichte seiner Verfassungsentwicklung.
  • § 67a. Die Stimmen im Bundesrat.
  • § 68. Die Organisation des Reichslandes.
  • § 69. Die Gesetzgebung in Elsaß-Lothringen.
  • B. Die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 69. Die Gesetzgebung in Elsaß-Lothringen. 263 
bestehenden Rechts vorzunehmen ist. Vergl. Bd. 4 8 129 fg. 
b) Ebensowenig kann die zweite Kammer ohne Zustimmung der 
Regierung Ausgaben, welche im Etatsentwurfe nicht vorgesehen sind, 
oder Erhöhungen von Ausgabeposten über den Betrag der von der 
Landesregierung vorgeschlagenen Summen in den Etat einsetzen. 
Verfassungsgesetz 8 5 Abs. 3. Denn die zweite Kammer kann nicht 
einseitig die Finanzen des Landes belasten und durch Ausgaben, welche 
zur Führung einer gesetzmäßigen und ordnungsmäßigen Verwaltung 
nicht erforderlich sind, oder zu deren Deckung es an den nötigen 
Mitteln fehlt, gefährden. 
5. Wenn beim Ablauf eines Etatsjahres das neue Etatsgesetz noch 
nicht in Kraft getreten ist, so bleibt die Regierung berechtigt, die ge- 
setzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und fortzuführen, die 
rechtlich begründeten Verpflichtungen der Landeskasse zu erfüllen und 
Bauten, die auf Grund eines dem Landtag vorgelegten und von ihm 
genehmigten Bauanschlags ausgeführt werden, fortzusetzen. Zu diesem 
Zwecke hat die Regierung die auf besonderen Gesetzen beruhenden 
Steuern und Abgaben fortzuerheben !), und sie ist ermächtigt, soweit 
diese Einnahmen nicht ausreichen, Schatzanweisungen auszugeben. 
Verfassungsgesetz 8 5 Abs. 4. Durch diese Bestimmung wird der 
Finanzverwaltung eine gesetzliche Grundlage für den Fall gegeben, daß 
das Staatshaushaltsetatsgesetz bis zum Beginn des Etatsjahres nicht 
verkündet werden kann oder das Etatsgesetz, gleichviel aus welchem 
Grunde, überhaupt nicht zustande kommt. Die Gefährlichkeit eines 
sogen. Budgetkonflikts wird dadurch in erheblichem Maße verringert’). 
IlI. Der Kaiser kann Verordnungen mit Gesetzeskraft 
erlassen, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich wenn die 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines 
ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert und wenn der Land- 
tag nicht versammelt ist (Verfassungsgesetz $ 25)°). Da diese Verord- 
nungen Gesetzeskraft haben, so derogieren sie Landesgesetzen, dagegen 
können sie Reichsgesetze nicht abändern oder außer Kraft setzen, da 
die dem Kaiser übertragene Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen nicht in 
den Bereich der verfassungsmäßigen Kompetenz des Reichs eingreifen 
kann und der im Art. 2 der Reichsverfassung ausgesprochene Grund- 
satz, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen, auch auf die 
1) Das Gleiche gilt von Gebühren, Betriebseinnahmen und anderen rechtlich be- 
gründeten Einnahmen. 
2) Es ist nicht zu verkennen, daß es dadurch auch der ersten Kammer erleichtert 
wird, von ihrem Recht zur Verwerfung des Etats, wie ihn die zweite Kammer ge- 
staltet hat, Gebrauch zu machen, wenn sie den Etat für unvereinbar mit wichtigen 
Interessen des Landes hält, da das Fehlen eines Etatsgesetzes der Regierung nicht 
völlig die gesetzlichen Ermächtigungen zur Beschaffung und Verwendung der erfor- 
derlichen Geldmittel entzieht. 
3) Diese Bestimmung ist an die Stelle des $ 8 des Ges. vom 25. Juni 1873 ge- 
treten; sie ist dem Art. 63 der preuß. Verf.-Urk. nachgebildet.
	        

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