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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • A. Das Reichsland.
  • B. Die Schutzgebiete.
  • § 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 295 
ist. Da der Kaiser als Organ des Reichs die Verordnungen erläßt, so 
gelten für dieselben hinsichtlich ihrer formellen Erfordernisse, der 
Gegenzeichnung, der Verkündigung, dieselben Regeln, welche für Ver- 
ordnungen des Kaisers überhaupt gelten. Dieses Verordnungsrecht 
kann der Kaiser anderen Reichsbehörden zur Ausübung delegieren; 
um alle Zweifel, ob und wie weit dies zulässig ist, auszuschließen, ist 
diese Befugnis reichsgesetzlich anerkannt und es ist, was davon wohl 
zu unterscheiden ist, gewissen Behörden ein selbständiges Verordnungs- 
recht übertragen worden, welches ohne Vermittlung einer Delegation 
des Kaisers unmittelbar auf gesetzlicher Anordnung beruht !). 
2. Der Bundesrat hat ein besonderes Verordnungsrecht in An- 
gelegenheiten der Schutzgebiete nicht, wohl aber insoweit ihm ein 
solches nach denjenigen Reichsgesetzen zusteht, welche in den Schutz- 
gebieten gelten; nach Maßgabe dieser Gesetze kann auch der Kaiser 
beim Erlaß von Verordnungen an die Zustimmung des Bundesrats 
gebunden sein. 
3. Der Reichskanzler?’). Seine Verordnungsgewalt beruht 
auf dreifacher Grundlage. Da er der Reichsminister des Kaisers und 
der Chef der mit der Verwaltung der Schutzgebiete betrauten Behör- 
den ist, so kann er den ihm untergeordneten Behörden Verwaltungs- 
vorschriften erteilen; sie haben den Charakter von Dienstbefehlen. 
Zum Erlaß von Verwaltungsverordnungen bedarf der Reichskanzler 
keiner besonderen Ermächtigung; sie ist in seiner amtlichen Stellung 
von selbst enthalten. Anders verhält es sich mit Verordnungen, welche 
reine Rechtsverordnungen sind oder neben Verwaltungsvorschriften 
auch Rechtsvorschriften enthalten. Die Befugnis hierzu steht prinzi- 
piell dem Kaiser zu; sie kann aber dem Reichskanzler übertragen 
werden und zwar entweder vollständig oder zur näheren Ausführung 
der in einer kaiserlichen Verordnung festgestellten Grundsätze ?). Dar- 
über hinaus ist dem Reichskanzler ein vollständiges Verordnungsrecht 
übertragen durch das Schutzgebietsgesetz $ 15. Nach Abs. 1 hat der 
Reichskanzler die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen An- 
ordnungen zu erlassen, wodurch die Zuständigkeit des Bundesrats 
ausgeschlossen ist*). Durch Abs. 2 ist der Reichskanzler befugt, »für 
die Schutzgebiete oder einzelne Teile derselben polizeiliche und sonstige 
1) Backhausen S. 39 und die dort angeführte Literatur. 
2) Sehr gute und durchweg richtige Erörterungen darüber beiSassen, Gesetz- 
gebungs- und Verordnungsr. S. 55 ff.. 
3) Zahlreiche Beispiele bei Florak S. 35ff. Eine generelle Delegation ent- 
hält jetzt die Kaiserl. Verordn. vom 3. Juni 1908 (RGBl. S. 397) hinsicht- 
lich aller Vorschriften und Anordnungen, welche betreffen 1) die Einrichtung 
der Verwaltung, 2) das Eingeborenenrecht und die Gerichtsbarkeit über Eingeborene, 
auch soweit Nichteingeborene beteiligt sind. 
4) Das im Art. 7 Ziff. 2 der RV. begründete Recht des Bundesrats betrifft, wie 
oben S. 206 ausgeführt ist, die einheitliche Ausführung der Reichsgesetze seitens der 
Bundesstaaten und ist auf die Schutzgebiete nicht anwendbar.
	        

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