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Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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fullscreen: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher.
  • Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des I. Bandes, 2. Abtheilung.
  • Von der Teilung der Lande bis zur Erwerbung der Kurwürde.
  • Wilhelm von Meißen.
  • Balthasar und Friedrich der Friedfertige von Thüringen.
  • Friedrich der Streitbare und Wilhelm vom Osterlande.
  • Das Herzogtum und Kurfürstentum Sachsen bis zur Verbindung mit den meißnischen Landen.
  • Vom Anfall der Kurwürde bis zur albertinisch-ernestinischen Teilung und dem Tode Albrechts des Beherzten.
  • Verfassungs- und Kulturgeschichtliches in Meißen und Thüringen von der Vereinigung beider Länder bis zur Teilung von 1485.
  • Das ernestinische und albertinische Sachsen bis zum Wechsel der Kurwürde.

Full text

— 648 — 
selbst war infolge des über die Stadt vom mainzer Erzbischof ver- 
hängten Interdiktes geschlossen — König Sigismund zum römischen 
König und in seinem Namen erklärte Friedrich von Nürnberg sofort, 
daß Sigismund, der noch in Ofen weilte, die Wahl annehme. Am 
1. Oktober wählten dagegen der Mainzer und Kölner Erzbischof mit 
dem Vertreter Wenzels, der sich für Jobst hatte gewinnen lassen, und 
dem Vertreter der von Jobst ebenfalls in Anspruch genommenen 
brandenburgischen Stimme Jobst von Mähren; der Kurfürst von Sachsen, 
der später kam, trat dieser Wahl ebenfalls bei. Der drohende Bürger- 
krieg wurde dadurch abgewandt, daß Jobst von Mähren am 18. Januar 
1411 starb. Nachdem sich Sigismund mit Wenzel verständigt hatte, 
wählten die bisherigen Anhänger Jobsts am 21. Juli 1411 auch ihrer- 
seits Sigismund und damit war, im Gegensatz zu dem Zustande der 
Kirche, die Reichseinheit wieder hergestellt. 
Wir wissen, daß die Einheit der Kirche nicht nur durch das 
dreifältige Papsttum zerrissen war, sondern daß auch durch Hussens 
Auftreten eine Spaltung verursacht wurde. Nachdem die Deutschen 
von der prager Universität weggewandert waren, hatte hier Hus mit 
seiner Lehre große Fortschritte gemacht. Der Erzbischof Sbinko, der 
sich eine Zeit lang zweideutig betragen hatte, nahm nunmehr, auf 
Mahnung des Papstes Alexander V., den Kampf gegen Hus und 
seinen Anhang auf, indem er am 16. Juli 1410 Wiclefs Bücher ver- 
brennen ließ und zwei Tage später über Hus den Kirchenbann aus- 
sprach. Hus ließ sich dadurch nicht beirren und fuhr fort, unter 
großem Zulauf der tschechischen Bevölkerung, Wiclefs Lehren zu 
predigen. Es stand ihm hierbei ein dem niederen Adel angehöriger 
unruhiger Gesell eifrig bei, Hieronymus von Prag, der schon in aller 
Herren Länder umhergewandert war, halb Gelehrter, halb Ritter. 
Wenzel stellte sich auf Hussens Seite und verbot unter anderem, daß 
Hus den Befehl des Erzbischofs, sich der Kurie zu stellen und dort 
sich zu verantworten, befolge. Der Erzbischof sah sich infolgedessen 
genötigt, da durch die Verständigung Wenzels mit Sigismund des 
ersteren Stellung sich gehoben und gefestigt hatte, einen Schritt zurück 
zu thun, indem er das über die Stadt verhängte Interdikt zurücknahm. 
Bald darauf, im September 1411, starb er; sein Nachfolger war ein 
Lebemann, der sich um theologische Fragen so wenig als möglich kümmerte.
	        

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