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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 74. Das Eisenbahnwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • I. Geschichtliche Entwicklung der Kriegserklärung und Beweis ihrer Notwendigkeit (3.Abs.)
  • 1. aus der Praxis der Geschichte: des Altertums, des Mittelalters und besonders der Neuzeit. (3.Abs.)
  • 2. durch die Theorie (4. Abs.)
  • a) Gegner der Kriegserklärung. Ihre Gründe: Unnütz, unwirksam, unklug (5.Abs.)
  • α) unnütz (2. Abs.)
  • β) unwirksam (4. Abs.)
  • γ) unklug
  • b) Anhänger der Kriegserklärung (2. Abs.)
  • II. Die Kriegserklärung in Konventionellem Recht. Die Entstehung der Konvention: „Über den Beginn der Feindseligkeiten."
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

72 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
durch diese der Kriegszustand ohne Zweifel begründet wird. 
Es ist andererseits aber ebenso klar, daß der Kriegszustand 
immer schon dann eintritt, wenn die Kriegserklärung abge- 
geben ist, selbst in dem Fall, wo Kriegsakte ihr nicht folgen. 
Wollte man der Kriegserklärung diese rechtliche Bedeutung nicht 
beilegen, so wäre sie allerdings zweck= und wirkungslos. Die 
Kriegserklärung bietet aber ferner in dem Fall, wo die diplo- 
matischen Verhandlungen ins Stocken geraten oder abgebrochen 
sind, einen bedeutenden Vortcil, sowohl für die Kriegführenden, 
wie für die Neutralen, dadurch, daß sie aus dem unsicheren 
Zweifeln und Hoffen auf den festen Boden des Kriegszustandes 
versetzt werden. 
J. Die Kriegserklärung sei endlich nicht nur unnütz und 
unwirksam, sondern sogar eine Unklugheit. Den Feind benach- 
richtigen hieße die Wirksamkeit des Angriffs und den Erfolg 
des Krieges sehr in Frage stellen, da man einerseits jenem so die 
Möglichkeit biete, ja ihn gleichsam auffordere, seine Vorberei- 
tungen zum Kriege zu treffen und gerechte Ansprüche zurückzu- 
weisen, während andererseits die eigene Schnelligheit der Mobi- 
lisation um den teueren Preis beständiger Budgetlasten und 
Geldopfer während des Friedenszustandes errungen sei. „Die 
Erklärung ohne Frist sei unwirksam, mit einer Frist begründe 
sie einen wahren Don QOuichotismus.“ 1) Dieser Einwand ist 
nur insoweit berechtigt, als es sich um eine bedingte Kriegser- 
klärung handelt. Denn nicht die Kriegserklärung als solche, 
sondern die an diese gehnüpfte Frist gestattet es, Vorbereitungen 
der Verteidigung oder des Angriffs zu treffen. 
Ein praktisches Beispiel für die Unrichtigkeit der sogen, eng- 
lischen Theorie und die Nützlichkeit einer Kriegserklärung bietet 
der griechisch-türkische Krieg von 1897. Auf beiden Seiten Kkamen 
Angriffe und Ueberfälle vor, ohne daß dadurch der Kriegszu- 
stand begründet worden wäre. 
Das zähe Festhalten der englischen Doktrin an dieser Theo- 
rie führt C. Dupuis:) auf das Betragen Englands zurück. 
Die Eröffnung der Feindseligkeiten ohne voraufgehende Be- 
nachrichtigung biete ihm bei seiner maritimen Vorrangstellung 
1) So Hall o. a. O. 
2) In Revue geénérale de droft Int. publ. 1900 S. 725. 
 
	        

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