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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 72. Die Konsulate.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 71. Die Gesandtschaften.
  • § 72. Die Konsulate.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

12 & 72. Die Konsulate. 
das Interesse auch nur eines Bundesstaates geboten ist. Es folgt 
dies aus dem im Art. 3, Abs. 6 der Reichsverfassung ausgesprochenen 
Grundsatz, daß dem Auslande gegenüber alle Deutschen gleichmäßig 
Anspruch auf den Schutz des Reiches haben, und ist ausdrücklich an- 
erkannt worden in den Bündnisverträgen des Norddeutschen Bundes 
mit den süddeutschen Staaten). 
II. Amtsgeschäfte. 
Konsuln können im allgemeinen ebensowenig wie Gesandte obrig- 
keitliche Befugnisse ausüben, da auch ihre Wirksamkeit außerhalb 
des Herrschaftsgebietes des Reiches sich vollzieht. Sie sind vielmehr 
im wesentlichen darauf angewiesen, als Ratgeber und Vertreter der 
Reichsangehörigen die Interessen derselben wahrzunehmen und mit 
ihrer Kenntnis des am Ort ihrer Tätigkeit geltenden Rechts, der Be- 
hördenverfassung, der Sprache, Sitten und Lebensverhältnisse den 
Reichsangehörigen, welche als Fremde mit diesen Dingen nicht ver- 
traut zu sein pflegen, behilflich zu sein; ferner die Beobachtung völ- 
kerrechtlicher Verträge, welche das Reich oder die Gliedstaaten des- 
selben abgeschlossen haben, zu überwachen; Hilfsbedürftige im Not- 
falle zu unterstützen; endlich die Reichsregierung durch Berichte von 
allem in Kenntnis zu erhalten, was die Interessen des Reiches, na- 
inentlich in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt, betrifft 2). 
Diese Tätigkeit ist ihrer Natur nach durch Rechtssätze nicht ge- 
regelt, da sie eine Ausübung von Rechten gar nicht in sich schließt, 
sondern nur durch Verwaltungsvorschriften °); sie findet ihre Schranken 
in den Gesetzen und Gewohnheiten des Landes, in welchem die Kon- 
suln fungieren und unter deren Herrschaft sie ihre Tätigkeit entfal- 
ten*). Indes wird den amtlichen Handlungen der Reichskonsuln teils 
1) Badisch-hessischer Vertrag Nr.6. Württemberg. Vertrag Nr. le. 
Bayer. SchlußprotokollXlIJ, Abs.2. „Ferner wurde die Zusicherung gegeben, 
daß Bundeskonsuln an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn 
es nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswert erscheinen läßt, 
daß dies geschehe.“ — Ueber das Recht der Einzelstaaten, den von auswärtigen Staa- 
ten bestellten Konsuln für ihr Gebiet das Exequatur zu erteilen, vgl. Bd. 1, $21a.E. 
und Thudichum in v. Holtzendorffs Jahrbuch IV (1876), S. 346. 
2) Konsulatsgesetz 8 1. Es versteht sich von selbst, daß auch da, wo sie als 
Ratgeber und Helfer von Reichsangehörigen wirken, ihre Tätigkeit eine amtliche 
ist, die durch ihre Dienstpflicht und ihr Beamtenverhältnis getragen wird, durch Ge- 
setze und Instruktionen normiert ist, und für welche sie nach Beamtenrecht verant- 
wortlich sind. Die „prinzipielle Erörterung“ von Zorn in der Kritischen Viertel- 
jahrsschrift N. F. II, S. 534, und Hirths Annalen S. 411, welche darauf hinauskommt, 
daß dieKonsulnim wesentlichen nicht Ratgeber, sondern Beamte sind, beruht 
daher auf einem willkürlich erfundenen Gegensatz, der in Wirklichkeit nicht existiert. 
3) Dies schließt nicht aus, dais diese Vorschriften in der Form des Gesetzes 
erlassen werden, was z. T. in dem Konsulatsgesetz geschehen ist. 
4) Konsulatsgesetz 8 1 a. E. „Sie müssen ... die durch die Gesetze und die 
Gewohnheiten ihres Amtsbezirkes gebotenen Schranken einhalten.“
	        

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