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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

$ 78. Die Gewerbepolizei. 219 
6 des Gesetzes der Bundesrat zu erlassen; sie sind ergangen in der 
Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
3. Februar 1910 (Reichsgesetzbl. S. 389). Anlage B zu 814 Abs. 4. Zu- 
ständig zur Erteilung der Erlaubnis zur Führung eines Kraftfahrzeuges 
ist die höhere Verwaltungsbehörde; die Prüfungen erfolgen bei den 
von ihr amtlich anerkannten Sachverständigen. Die Fahrerlaubnis 
kann dauernd oder für bestimmte Zeit durch die zuständige, d. h. 
höhere Verwaltungsbehörde entzogen werden, wenn Tatsachen festge- 
stellt werden, welche die Annahme rechtfertigen, daß eine Person zum 
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist; die Entziehung der Fahr- 
erlaubnis ist für das ganze Reich wirksam (Gesetz 8 4). Gegen die 
Versagung sowie gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Re- 
kurs zulässig; er hat keine aufschiebende Wirkung (8 5). 
3. Für eine Anzahl von Gewerben ist die Erteilung einer obrig- 
keitlichen Erlaubnis (Konzession) gesetzliche Vorbedingung 
des Betriebes, nämlich: 
a) Für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbin- 
dungs- und Privatirrenanstalten. Die Erlaubnis ist von 
der höheren Verwaltungsbehörde zu erteilen und darf nur versagt 
werden wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder 
mangelhafter Einrichtung der Anstalt'). 
b) Für den Betrieb der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft 
oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus)%. 
Die Erlaubnis darf nur versagt werden wegen persönlicher Unzu- 
verlässigkeit?) oder weil das Lokal den polizeilichen Anforderungen 
nicht genügt. Auch sind die Landesregierungen befugt zu be- 
stimmen, daß die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein 
oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus von dem Nach- 
weis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Dieselbe Be- 
fugnis haben die Landesregierungen hinsichtlich der Erlaubnis zum 
Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken von anderen gei- 
stigen Getränken als Branntwein und Spiritus in Ortschaften mit we- 
1) Gewerbeordnung $ 30. Die Novelle vom 6. August 1896 (Reichsgesetzbl. 
S. 685) fügt noch hinzu als Versagungsgründe: erhebliche Nachteile oder Gefahren 
für die Mitbewohner des Gebäudes und, wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen 
mit ansteckenden Krankeiten oder von Geisteskranken bestimmt ist, erhebliche Nach- 
teile oder Gefahren für die Nachbarn. 
2) Eine Ausnahme besteht für Bayern. Das Reichsgesetz vom 12. Juni 1872, 
durch welches die Gewerbeordnung in Bayern eingeführt wurde, bestimmt im $ 1, 
daß insoweit bisher (d. h. nach dem bayerischen Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868 
Art. 9, lit, b) in Bayern der Betrieb der Gast- nnd Schankwirtschaft oder des Klein- 
handels mit geistigen Getränken und der Ausschank der eigenen Erzeugnisse an Ge- 
tränken ohne polizeiliche Erlaubnis statthaft war, es einer solchen auch in der Folge 
nicht bedarf. Vgl. Landmann], S. 312 ft. 
3) Nämlich wenn „Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, 
daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei 
oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde“.
	        

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