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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

$ 78. Die Gewerbepolizei. 243 
Beschäftigung von Kindern, welche das 13. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben oder noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet 
sind; es unterscheidet die Beschäftigung fremder und eigener Kinder. 
In gewissen Betrieben ist die Beschäftigung von Kindern gänzlich 
untersagt; soweit sie gestattet ist, unterliegt sie Beschränkungen hin- 
sichtlich der Zeit und der Dauer der Beschäftigung. Der Arbeitgeber 
hat vor dem Beginn der Beschäftigung eines fremden Kindes der Orts- 
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen, in welcher die 
Betriebsstätte des Arbeitgebers sowie die Art des Betriebes anzugeben 
sind. Er erhält von der Ortspolizeibehörde für jedes Kind eine Ar- 
beitskarte und darf das Kind erst beschäftigen, nachdem ihm für das- 
selbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist ($ 10, 11). Für die Beschäfti- 
gung eigener Kinder ($ 3) gelten weniger eingreifende Beschränkungen 
und sind gewisse Ausnahmen zugelassen (8 12 ff.)}). 
Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von 8 Uhr abends 
bis 6 Uhr morgens und an den Vorabenden der Sonn- und Festtage nicht 
nach 5 Uhr nachmittags beschäftigt werden. Für sie ist eine Maximalar- 
beitszeit von 10 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Fest- 
tage von 8 Stunden festgesetzt. Sie haben Anspruch auf eine min- 
destens einstündige, und wenn sie ein Hauswesen zu besorgen haben, 
anderthalbstündige Mittagspause. Wöchnerinnen dürfen vor und nach 
ihrer Niederkunft im ganzen während 8 Wochen nicht beschäftigt 
werden und in die Beschäftigung erst wieder eintreten, wenn seit ihrer 
Niederkunft wenigstens 6 Wochen verflossen sind. 
Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag 
des Arbeitgebers eine Ueberschreitung der Maximalzeit (bis zu 12 Stun- 
den täglich) von der unteren Verwaltungsbehörde auf die Dauer von 
2 Wochen, für eine längere Zeit von der höheren Verwaltungsbehörde 
erteilt werden ?). 
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Orts- 
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen 8 138, Abs. 1. 
Ausnahmen von den Beschränkungen hinsichtlich der Beschäfti- 
gung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen können, wenn Natur- 
ereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Anlage 
unterbrochen haben, auf die Dauer von 4 Wochen von der höheren 
Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit vom Reichskanzler, in 
dringenden Fällen und höchstens auf die Dauer von 14 Tagen 
von der unteren Verwaltungsbehörde gewährt werden ($ 139, Abs. 1). 
Auch kann aus besonderen Gründen für einzelne Betriebe eine andere 
Festsetzung der Arbeitszeit durch den Reichskanzler gestattet 
1) A. Siquet, Der strafrechtl. Schutz des Kindes in der Gewerbeordnung und 
im Kinderschutzgesetz. Karlsr. 1912. 
2) Die näheren Bedingungen und Kompensationen enthält der durch die Novelle 
von 1891 hinzugefügte $ 138a.
	        

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