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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 72. Die Konsulate.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 71. Die Gesandtschaften.
  • § 72. Die Konsulate.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 72. Die Konsulate. 31 
Eingetragene die Reichsangehörigkeit verliert, wenn er aus dem Amts- 
bezirke seinen Wohnsitz verlegt und wenn er stirbt. Auch auf Antrag 
des Reichsangehörigen (Abmeldung) muß die Löschung vorgenommen 
werden, wenngleich er im Bezirke wohnen bleibt }). 
Der von dem Konsul zu erteilende Schutz und die Geltendmachung 
der ihm zustehenden obrigkeitlichen Befugnisse sind in Ansehung der 
Reichsangehörigen völlig unabhängig davon, ob die letzteren in der 
Matrikel des Konsuls eingetragen sind oder nicht. Abweichende Vor- 
schriften bestehen für die Konsularbehörden im türkischen Reiche 
nebst Aegypten, Rumänien und Serbien sowie in China und Japan ?). 
In diesen Gebieten ist eine Matrikel über sämtliche, dauernd in 
dem Konsularbezirke anwesende Schutzgenossen zu führen. Die 
Schutzgenossen zerfallen in drei Klasssen, für welche verschiedene Be- 
stimmungen gelten: 
@a) Reichsangehörige. Dieselben sind verpflichtet, unter 
dem deutschen Schutze zu stehen?°); sie sind demgemäß verbunden, 
in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes im Amtsbezirke_ des 
Konsuls sich bei demselben zu melden und unter Vorlegung ihrer 
Legitimationspapiere ihre Eintragung in die Matrikel zu erwirken oder, 
wenn dies ausnahmsweise nicht erreichbar ist, die Ausstellung provi- 
sorischer Schutzscheine zu beantragen *). 
B) Angehörige solcher Staaten, welchen durch Staatsver- 
träge oder sonstige Verabredungen mit dem Deutschen Reiche oder 
einem der zu demselben gehörigen Staaten der Schutz der deutschen 
Konsularbehörden für ihre Nationalen zugesagt ist’). Diese Personen 
werden nur auf ihren Antrag in den Schutz genommen und nur in 
dem Falle, daß nicht der Staat, dem sie angehören, selbst eine eigene 
konsularische Vertretung hat. Wird eine solche errichtet, so scheiden 
sie aus der deutschen Schutzgenossenschaft aus). Auch wird es nicht 
gestattet, daB sie gleichzeitig unter dem konsularischen Schutze eines 
anderen Staates stehen: sind sie demselben unterworfen oder haben 
sie sich ausdrücklich unter den Schutz der Lokalbehörde gestellt, so 
muß dieses Schutzverhältnis erst gelöst werden, bevor sie der deutsche 
Konsul in die Matrikel eintragen darf’). 
1) Wird die Erneuerung des Matrikelscheines nach Ablauf des Kalenderjahres, 
für welches derselbe ausgestellt wird, unterlassen, so findet die Löschung in der Ma- 
trikel lediglich aus diesem Grunde nicht statt. Verfügung des Reichskanz- 
lers vom 5. November 1872. v. König S. 200. 
2) Diese Vorschriften sind enthalten in der Instruktion des Reichskanzlers 
vom 1. Mai 1872. Auch in diesen Gebieten kann aber die Meldung seitens des Kon- 
suls nicht erzwungen werden. Erlaß des Reichskanzlers vom 5. November 1872. 
3) $8 2 der zitierten Instruktion. 
4) 8 10, Abs. 1a. a. O. 
5) 8 1, Nr.2 a. a. OÖ. Solche Verträge sind geschlossen worden mit Oesterreich 
(Handelsvertrag Art. 22) und der Schweiz. Außerdem Luxemburg wegen der Zuge- 
hörigkeit zum Zoll- und Handelsgebiet. Vgl. v. König S. 59. 
6) $ 18, Nr.6 a.a. O. 7) A.a.2a.0.8 17.
	        

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