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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Arbeiterversorgung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Versicherung der Angestellten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 82. Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung. 355 
tragsmonaten ein Viertel der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und 
ein Achtel der übrigen Beiträge; für weibliche Versicherte, bei denen 
der Versicherungsfall nach Ablauf von 60 und vor Vollendung von 
120 Beitragsmonaten eintritt, beträgt das Ruhegeld ein Viertel der in 
den ersten 60 Beitragsmonaten entrichteten Beiträge (88 55, 56). 
b) Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode ihres ver- 
sicherten Mannes (8 28); sie beträgt ”/; des Ruhegeldes, das der Er- 
nährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen 
hätte (8 57 Abs. 1). Waisenrente erhalten nach dem Tode des 
versicherten Vaters seine ehelichen Kinder unter 18 Jahren und nach 
dem Tode einer versicherten Mutter ihre vaterlosen Kinder, als welche 
auch uneheliche gelten, unter 18 Jahren (8 29). Die Waisenrente 
beträgt je ein Fünftel, für Doppelwaisen je ein Drittel des Betrages 
der Witwenrente ($ 57 Ab. 2). 
Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbsun- 
fähigen Ehemannes, die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder 
überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten hat, steht den ehe- 
lichen Kindern unter 18 Jahren Waisenrente und dem Manne, so- 
lange er bedürftig is, Witwerrente zu (& 30)'). 
Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen den Betrag des 
Ruhegeldes nicht übersteigen, das der Ernährer zur Zeit seines Todes 
bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte (8 58). 
c) Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit vor 
Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes und besteht kein Anspruch 
auf Hinterbliebenenrenten, so ist auf Verlangen die Hälfte der für die 
Versicherte bis zu ihrem Tode eingezahlten Beiträge als Abfindung 
den Hinterbliebenen zurückzugewähren. Der Anspruch verfällt, wenn 
er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Versicherten 
geltend gemacht wird ($ 60). Scheidet eine weibliche Versicherte nach 
Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld infolge Verheiratung aus der ver- 
sicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so steht ihr ein Anspruch auf 
Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu ($ 62). 
6. Träger der Versicherung ist, soweit das Gesetz nichts 
anderes bestimmt, die Reichsversicherungsanstalt für An- 
gestellte in Berlin?) Sie ist rechtsfähig und hat den Charakter 
einer öffentlichen Behörde; sie ist aber keine Anstalt des Reichsfiskus, 
sondern eine selbständige vermögensrechtliche juristische Person. Für 
ihre Verpflichtungen haftet sie mit ihrem Vermögen, das Reich und 
die Bundesstaaten haften für sie nicht. Vom Reichsfiskus ist sie eben- 
— 
1) Für die Waisenrente gilt dies auch, wenn zurzeit des Todes der Versicherten 
die Ehe nicht mehr bestand. Sie wird auch entrichtet, wenn der Ehemann sich der 
väterlichen Unterhaltspflicht ohne gesetzlichen Grund entzogen hat oder wenn er 
verschollen ist. 88 31 ff. 
2) Bekanntm. über die Errichtung der Reichsversicherungsanstalt vom 22. März 
1912. Zentralbl. S. 259.
	        

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