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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 83. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

$ 83. Gerichtswesen. Einleitung. 367 
gebildet, der nach seinem Stoff, seinen Quellen, seiner Literatur von 
dem Staatsrecht getrennt ist. Wenngleich die gesamte Wirksamkeit 
der Gerichte eine Entfaltung der staatlichen Tätigkeit ist, durch welche 
eine der wesentlichsten Staatsaufgaben realisiert wird, so ist doch das 
von ihnen zu beobachtende Verfahren nur an gewissen Punkten von 
staatsrechtlichen Prinzipien beeinflußt; im wesentlichen beruht 
die Ordnung des Verfahrens auf technisch-juristischen Ge- 
sichtspunkten, deren Durchführung Garantien einer gerechten, unpar- 
teiischen und sachgemäßen Erledigung der Rechtsstreitigkeiten ge- 
währen soll’). Andererseits kann aber die Aufgabe einer Darstellung 
des Staatsrechts nicht für genügend gelöst erachtet werden, wenn man 
nach dem Vorbilde der meisten deutschen Staatsrechtsschriftsteller sich 
damit begnügt, die Unabhängigkeit des Richteramtes als ein Postulat 
der modernen Staats- und Rechtsidee hinzustellen und die Grenzen 
zwischen Justiz und Verwaltung mit größerer oder geringerer Breite 
zu behandeln. Diese Dürftigkeitin der Erörterung einer der wichtig- 
sten staatlichen Lebensfunktionen steht mit der Ausführlichkeit, welche 
anderen weit untergeordneteren Teilen des Staatsbaues zugewendet zu 
werden pflegt, in einem auffallenden Gegensatz, und sie kann dadurch 
nicht ausgeglichen werden, daß man außer einigen scholastischen 
Definitionen und Einteilungen historische Exkurse über die Entwick- 
lung des Gerichtswesens und des Gerichtsverfahrens seit dem Miitel- 
alter oder gar seit der Römerzeit einschaltet. Damit kann dem Be- 
dürfnis nach einer wissenschaftlichen, zusammenhängenden, dogma- 
tischen Erörterung der Rechtsgrundsätze, welche das Wesen und Wir- 
ken des Staates der Gegenwart beherrschen, nicht abgeholfen werden. 
Die Aufgabe ist vielmehr dahin zu bestimmen, daß die in der Ge- 
richtsbarkeit zur Anwendung und Ausübung kommenden Herrschafts- 
rechte des Staates nach ihren Voraussetzungen, ihrem Umfange und 
der Art ihrer Geltendmachung erkannt und dargestellt werden. Die 
Prozeßgesetze enthalten neben den umfangreichen Vorschriften über 
das Verfahren im weitesten Sinne des Wortes, die man als die eigent- 
lichen prozessualischen Rechtssätze bezeichnen kann, einen 
sehr erheblichen Bestand an staatsrechtlichen Normen. Dieser 
Bestand wird nach dem in der deutschen Rechtsliteratur bestehenden 
Herkommen in den Werken über Staatsrechts fast ganz übergangen, 
in den Werken über Zivil- und Strafprozeß im Gemenge mit dem 
eigentlichen Prozeßrecht behandelt. Wenngleich zugegeben werden 
muß, daß diese Behandlung seitens der Prozeßschriftsteller eine voll- 
ständige, den ganzen Stoff umfassende ist, so ist doch die Beleuchtung 
dieses Stoffes eine einseitige, da sie eben nicht vom Standpunkt des 
— 
1) Daher können mehrere Staaten, deren Verfassungsrecht eingreifende Ver- 
schiedenheiten zeigt, doch ein im wesentlichen übereinstimmendes Prozeßrecht haben 
und in Frankreich blieben die napoleonischen Prozeßordnungen trotz allen Verfas- 
sungsänderungen in Geltung.
	        

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