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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

418 & 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe. 
suchen also an ein unrichtiges Amtsgericht gerichtet ist '), oder wenn 
die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des ersuchten Ge- 
richts verboten ist?2).. Geht das Ersuchen von einem Gericht aus, wel- 
ches dem ersuchten Gerichte im Instanzenzuge vorgesetzt ist, so ist 
eine Ablehnung des Ersuchens unbedingt unstatthaft, und zwar 
auch dann, wenn das höhere Gericht einem anderen Staate an- 
gehört ?). Entsteht über die Zulässigkeit des Ersuchens ein Streit, so 
entscheidet auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts 
das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. 
Die Entscheidung desselben ist nur dann anfechtbar, wenn sie die 
Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und ersuchte 
Gericht den Bezirken verschiedener Öberlandesgerichte angehören ; 
über die Beschwerde entscheidet das Reichsgericht ‘). 
Wird die Rechtshilfe von einem Konsul versagt oder gewährt, so 
entscheidet über die Beschwerde das Reichsgericht in erster und letz- 
ter Instanz’). Wenn eine zur Ausübung der Militärgerichtsbarkeit be- 
rufene Stelle die verlangte Rechtshilfe ablehnt, so ist zu unterscheiden, 
ob das Ersuchen um Rechtshilfe von einem Militärgericht oder einem 
bürgerlichen Gericht gestellt worden ist; im ersten Falle wird die Be- 
schwerde von der Aufsichtsbehörde erledigt, im zweiten Falle ist die 
Beschwerde an den höheren Militärgerichisherrn, in letzter Instanz an 
das Reichsmilitärgericht zu richten). Wird ein bürgerliches Gericht 
von einem Militärgericht um Rechtshilfe ersucht und lehnt dieselbe 
ab, so entscheidet über die Beschwerde das dem ersuchten Gericht 
übergeordnete Oberlandesgericht und in letzter Instanz das Reichs- 
gericht '). 
Betrifft das Ersuchen die Ablieferung eines Verurteilten oder die 
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, ist dasselbe also nach $ 164 an die 
Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu richten, so geht 
die Beschwerde gegen den Staatsanwalt, der das Ersuchen ablehnt, 
1) In diesem Falle kann die Ablehnung auch in der Weise erfolgen, daß das 
irrtümlich requirierte Gericht das Ersuchen an das ortszuständige Amtsgericht abgibt. 
2) Ebendaselbst 8 159. Der letztere Fall kann — wie die Motive S. 191 (Hahn 
S. 169) hervorheben — bei der Verschiedenheit des materiellen Rechts und bei der 
Möglichkeit, daß vor die ordentlichen Gerichte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und 
Strafsachen gewiesen werden, für welche die Prozeßordnungen nicht maßgebend ist, 
auch gegenwärtig noch praktisch werden. Daß auch abgesehen hiervon Fälle dieser 
Art vorkommen können, zeigen die treffenden Erörterungen von Herzog in Buschs 
Zeitschrift für deutschen Zivilproz. II, S. 362 ff. 
3) Vgl. die oben S. 397 fg. angeführten Gerichtskonventionen. 
4) Gerichtsverfassungsgesetz & 160. Dieser $& ist durch das Gesetz vom 22. Mai 
1910 nicht abgeändert worden. Ueber die prozessualische Behandlung der Beschwerde, 
die hier nicht interessiert, vgl. Motive S. 192 ff. (Hahn S. 170). 
5) Konsulargerichtsbarkeitsgesetz 8 18. 
6) Einf.-Ges. zur Militärstrafgerichtsordnung SS 11, 13. 
7) Ebenda $ 12. Vgl. Friedländer im Archiv für Öffentl. Recht Bd. 14, 
S. 515 ff.
	        

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