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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 89. Die Staatsanwaltschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

$ 89. Die Staatsanwaltschaft. 441 
zeßordnungen normiert; sie bieten kein spezifisch staatsrechtliches In- 
teresse dar. Für das Reichsstaatsrecht von Belang sind nur 
die vom Reiche erlassenen Anordnungen, welche die freie Willensbe- 
stimmung der Einzelstaaten hinsichtlich der Organisation dieser Be- 
hörden beschränken sowie die Vorschriften über das gegenseitige Ver- 
hältnis der staatsanwaltschaftlichen Behörden verschiedener Einzel- 
staaten und des Reiches zueinander, welche im Interesse einheitlicher 
und gleichmäßiger Handhabung der Rechtspflege im Bundesgebiet er- 
lassen worden sind. 
Durch die Identität der staatlichen Aufgabe, an deren Erfüllung 
sowohl die Gerichte als auch die Staatsanwaltschaften mitzuwirken be- 
rufen sind, ist eine Uebereinstimmung in der Gliederung beider Gat- 
tungen von Behörden sowie eine gewisse Analogie der für dieselbe 
erlassenen reichsgesetzlichen Vorschriften geboten. Es gelten demnach 
zuvörderst auch hier die beiden obersten Grundsätze, welche die deut- 
sche Gerichtsverfassung überhaupt beherrschen, nämlich: 
1. Alle zum Zwecke der Rechtspflege dienenden Behörden, mithin 
auch die Staatsanwaltschaften, sind Landesbehörden und ihre Mit- 
glieder Landesbeamte. Ausgenommen ist allein, wie das Reichs- 
gericht selbst, so die beim Reichsgericht bestehende Staatsanwaltschaft '). 
Den Einzelstaaten steht daher die Einrichtung und Besetzung dieser 
Behörden, die finanzielle Dotierung derselben, die Ernennung, Ent- 
lassung und Pensionierung. der dazugehörenden Beamten, die Dienst- 
aufsicht über dieselben, die Regelung der Disziplinar- und anderen 
Dienstverhältnisse usw. zu. 
2. Bei Ausübung dieser in der Staatsgewalt der Einzelstaaten ent- 
haltenen Hoheitsrechte besteht aber ein erheblicher Unterschied zwi- 
schen dem Gebiete der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit und den 
anderen Gebieten der Rechtspflege. Die Tätigkeit der Staatsanwalt- 
schaft ist nur auf ersterem reichsgesetzlich geregelt und deshalb auch 
nur hier die Organisation und Gliederung der Staatsanwaltschaft in 
ihren Grundzügen vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgezeichnet worden. 
Auf den übrigen Gebieten der Gerichtsbarkeit können die Einzelstaaten 
sowohl die materiellen Amtsverrichtungen und Obliegenheiten der Staats- 
anwälte als auch die Einrichtung der Staatsanwaltschaft nach Belieben 
normieren. Die Autonomie der Einzelstaaten ist auf diesen Gebieten 
eine völlig freie und demgemäß sind die kraft dieser Autonomie ge- 
troffenen Anordnungen und Einrichtungen kein Gegenstand des Reichs- 
1) Bei den Konsulargerichten findet in Strafsachen eine Mitwirkung der Staats- 
anwaltschaft nicht statt; soweit in bürgerlichen Sachen eine Mitwirkung der Staats- 
anwaltschaft erforderlich ist, werden die Verrichtungen derselben von dem Konsul 
einer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen oder sonst einem 
achtbaren Deutschen .oder Schutzgenossen des Gerichtsbezirks übertragen. Konsular- 
gerichtsbarkeitsgesetz $$ 15, 42. Ueber die Schutzgebietsgerichte siehe oben Bd. 2, 
S. 301, über die Militärgerichte unten Bd.4. Die Errichtung einer Staatsanwaltschaft 
in den Schutzgebieten ist in Aussicht genommen.
	        

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