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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 92. Die Zeugenpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

498 8 92. Die Zeugenpflicht. 
das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen nicht ausgeschlossen '). 
2. Die Pflicht zur Aussage. Der Zeuge ist verpflichtet, 
über seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Religion, Stand usw.) und 
über diejenigen Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vor- 
liegenden Frage betreffen, Auskunft zu erteilen und im Zusammmenhange 
anzugeben, was ihm über den Gegenstand seiner Vernehmung bekannt 
ist?). Die Erfüllung dieser Pflicht kann jedoch von dem Zeugen unter 
gewissen Umständen abgelehnt werden, wenn er durch Abgabe des 
Zeugnisses in eine Kollision mit seinem eigenen Interesse oder mit 
anderen Pflichten, auf die der Staat Rücksicht nimmt, geraten würde. 
Diese Ausnahmen von der Zeugenpflicht sind von sehr verschiedener 
rechtlicher Natur; denn die letztere bestimmt sich nicht nach dem 
Wesen der Zeugenpflicht, sondern nach dem Wesen derjenigen In- 
teressen oder Pflichten, auf deren Berücksichtigung die Ausnahmen 
beruhen. Es besteht namentlich darin eine Verschiedenheit, daß der 
Grund der Verweigerung entweder im eigenen Interesse des Zeugen 
(oder seiner Angehörigen) oder in einem ihm fremden Interesse liegen 
kann, da sich hiernach bestimmt, ob die Verweigerung des Zeugnisses 
von dem eigenen Belieben des Zeugen oder von dem Willen eines 
Dritten abhängig ist. Die Ausnahmen von der Pflicht zur Zeugenaus- 
sage sind demgemäß auf zwei Kategorien zurückzuführen: 
a)Im eigenen Interesse des Zeugen. Die Angehö- 
rigen des Beschuldigten (im Strafprozeß) oder einer Partei (im Zivil- 
prozeß) sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt und vor ihrer 
Vernehmung hierüber zu belehren. Als Angehörige gelten in dieser 
Hinsicht der Verlobte, der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr 
besteht, und diejenigen Personen, welche in gerader Linie verwandt, 
verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie 
bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver- 
schwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft 
begründet ist, nicht mehr besteht?). In Zivilprozessen darf jedoch auch 
der Angehörige einer Partei das Zeugnis nicht verweigern über die 
Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung 
er als Zeuge zugegen war‘); ferner über Geburten, Verheiratungen 
oder Sterbefälle von Familiengliedern sowie über Tatsachen, welche 
die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten 
betreffen; endlich über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältnis 
1) Strafgesetzbuch Art. 138, Abs. 3. 
2) Strafprozeßordnung $ 67, 68; Militärstrafgerichtsordnung 88 193, 194; Zivil- 
prozeßordnung 88 395, 396. 
3) Strafprozeßordnung 8 51; Militärstrafgerichtsordnung $ 187; Zivilprozeßord- 
nung 8 383, Ziff. 1—3. 
4) In der Zuziehung eines Urkundszeugen und der Uebernahme der Funktion 
eines solchen liegt der Abschluß eines Zeugenvertrages, welcher eine weiter- 
gehende Zeugnispflicht als die auf Gesetz beruhende begründet.
	        

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