Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 93. Das Begnadigungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

508 8 93. Das Begnadigungsrecht. 
Der von dem Chef der Justizverwaltung oder dem ÖOberstaatsanwalt 
erteilte Dienstbefehl, eine gewisse Anklage nicht zu erheben oder nicht 
weiter zu verfolgen oder auf Freisprechung anzutragen oder gegen 
ein freisprechendes Urteil kein Rechtsmittel einzulegen, kann tatsäch- 
lich einer Niederschlagung gleichkommen. Ja, es kann ein solcher 
Dienstbefehl sich auf ganze Kategorien von Straftaten beziehen und 
wie eine Amnestie wirken'!). Andererseits kann die vorläufige Ent- 
lassung eines Verurteilten auf Grund des 8 25 des Strafgesetzbuches 
oder der Aufschub einer Strafvollstreckung auf Grund der 88 487, 488 
der Strafprozeßordnung im tatsächlichen Erfolge einer Begnadigung 
im engeren Sinne nahe oder gleichkommen. Dessenungeachtet kann 
in allen diesen Fällen von einer Begnadigung nicht die Rede sein, und 
zwar nicht wegen ihrer besonderen Voraussetzungen und beschränk- 
teren Wirkungen?), sondern wegen eines prinzipiellen Unter- 
schieds. Die hier erwähnten Befugnisse der Verwaltung sind in den 
Rahmen des Strafverfahrens mit aufgenommen ; sie bilden einen regel- 
mäßigen Bestandteil desselben ; sie verbinden sich mit den Befug- 
nissen und Pflichten der Gerichte zu einem planmäßig geordneten 
Ganzen. Die Strafrechtspflege erscheint gerade wegen des wichtigen 
Anteils, welcher der Staatsanwaltschaft und folglich der Justizverwal- 
tung eingeräumt ist, indem ihr Strafverfolgung und Strafvollstreckung 
zugewiesen sind, nicht als ein ausschließlich der Gerichtsbarkeit ange- 
höriges Gebiet, sondern als ein der Gerichtsbarkeit und Verwaltung 
gemeinsames. Soweit auf diesem Gebiete die Zuständigkeit der Ver- 
waltung reicht, entfaltet sich auch der Dienstbefehl der vorge- 
setzten Verwaltungsbehörde mit derselben Kraft und Wirkung wie 
auf irgendeinem anderen Verwaltungsgebiet. Insoweit ist für die 
Begnadigung kein Bedürfnis und regelmäßig auch kein Raum vor- 
handen. 
Der Gnadenakt ist ein außerordentlicher, im Verfassungs- 
recht zwar zugelassener, aber im Prozeßrechtnicht geregel- 
ter Verwaltungsakt; er steht außerhalb der durch das Gesetz gege- 
benen Ordnung des Strafverfahrens; er ist nicht wie alle anderen Ver- 
waltungsbefehle ein Befehl intra legem oder secundum legem, sondern 
er ist ein Befehl contra legem°®). Der Gesetzesbefehl des $ 152 der 
  
1) So wird z. B. öfters bei Einführung eines neuen Gesetzes den Staatsanwalt- 
schaften für die erste Zeit, bis das Gesetz sich im Verkehr eingebürgert hat, Ent- 
haltsamkeit betreffs der Strafverfolgungen anempfohlen, sowie andererseits Ueber- 
tretungen veralteter, den Lebensverhältnissen nicht mehr entsprechender Strafge- 
setze mit Zustimmung oder auf Anordnung der Justizverwaltung unverfolgt bleiben 
können. 
2) Vgl. hierüber Elsaß S. 106 fg. 
3) Heimberger S. 11 bemerkt, daß der Befehl nur eine Form sei, in wel- 
cher die Begnadigung erteilt werde, aber ihr inneres Wesen noch nicht erklärt. Ich 
halte das Gegenteil für richtig. Auf die Befehlsform kommt es nicht an, und es 
gibt überhaupt keine spezifische Befehlsform. Die rechtswirksame Anordnung,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment