Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 93. Das Begnadigungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

512 8 98. Das Begnadigungsrecht. 
pflicht der Staatsanwaltschaft gestützt'!); andererseits daraus hergeleitet, 
daß für das Begnadigungsrecht des Reichs die Abolition nicht an- 
erkannt worden sei?) Allein daraus, daß die Abolition für das Reich 
nicht eingeführt worden ist, kann man nicht den Schluß ziehen, 
daß sie in den Einzelstaaten abgeschafft worden sei. Aus $ 152 
cit. aber folgt nur, daß die staatsanwaltschaftlichen Be- 
hörden das Akolitionsrecht nicht haben, und 8 16 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes bezieht sich nicht auf das Gnadenrecht, sondern ent- 
hält das Verbot der Ausnahmegerichte. Auch die Ansicht, daß die 
Niederschlagung nach dem das Hauptverfahren eröffnenden Beschluß 
ausgeschlossen sei, weil nach der Strafprozeßordnung 8 154 von diesem 
Zeitpunkte an die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nicht 
mehr zurückgenommen werden könne), ist unhaltbar; sie beruht auf 
der Charakterisierung des Gnadenaktes als eines Verwaltungsbefehles, 
der über die Gerichte keine Macht habe, übersieht aber die wesent- 
liche Verschiedenheit, welche zwischen dem Gnadenakte und dem ge- 
wöhnlichen Verwaltungsbefehle besteht‘). 
Il. Das Begnadigungsrecht des Kaisers. 
In der Reichsverfassung ist ein Begnadigungsrecht des Reiches 
nicht erwähnt; es besteht daher nur auf Grund spezieller Gesetze 
und nur in denjenigen Fällen, für welche solche gesetzliche Anord- 
nungen ergangen sind. Alle diese Gesetze erwähnen nur das Begna- 
digungsrecht im engeren Sinne, indem sie ein verurteilendes Erkennt- 
nis voraussetzen; die Abolition existiert sonach in Reichssachen nicht’). 
Das Begnadigungsrecht wird durch den Kaiser ausgeübt. Da 
jeder Begnadigungsakt zweifellos eine Regierungshandlung ist, so fin- 
det Art. 17 der Reichsverfassung (Gegenzeichnung und Verantwortlich- 
keit des Reichskanzlers) darauf Anwendung. 
Ein konkurrierendes Begnadigungsrecht des Kaisers und der Lan- 
‚desherren besteht in keinem Falle; wo der Kaiser das Gnadenrecht 
hat, ist es den Einzelstaaten entzogen. 
Die Fälle, in welchen das Begnadigungsrecht dem Kaiser zusteht, 
sind folgende: 
1. Hinsichtlich der Strafurteile der Marinekriegsgerichte 
und Bordstandgerichte. 
1) Jastrow, Gerichtssaal Bd. 34, S.533 ff.; Löb S.18. Siehe dagegen Heim- 
berger S. 21ff. 
2) John, Strafprozeßordnung IT, S. 108 fg.; Beling, Strafprozeßrecht S. 610 
und die dort Zitierten. 3) Elsaß S. 87 ff. 
4) v. Kries, Strafprozeßrecht S. 105 erkennt an, daß das Abolitionsrecht der 
Landesherren durch die Strafprozeßordnung nicht beseitigt sei, beschränkt aber die 
Fortdauer desselben auf die durch Landesgesetz bedrohten Handlungen. Dies 
ist ein Rückfall in die Auffassung der Begnadigung als lex spezialis; auch müßte, 
‘was vom Abolitionsrecht gilt, vom Begnadigungsrecht überhaupt gelten. 
5) Vgl. HeimbergerS. 82ffl.; Fleischmann S. 53.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment