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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 104. Die Militärverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

110 8 104. Die Militärverwaltung. 
selbe Stellung ein, wie zu den Generalkommandos die Korpsintendan- 
turen; sie sind aber den Korpsintendanten untergeordnet. 
3. Im Königreich Sachsen ist die Intendantur seit dem 1. April 
1894 von dem Kriegsministerium abgezweigt worden, und es bestehen 
jetzt auch in der sächsischen Armee Korps- und Divisionsintendanturen. 
In Württemberg sind Korpsintendantur und Divisionsintendan- 
turen nach preußischem Muster eingerichtet worden'); zur Vertretung 
des württembergischen Militärfiskus in privatrechtlichen Streitigkeiten 
ist die Korpsintendantur legitimiert?).. Auch in Bayern ist die In- 
tendantur in gleicher Weise organisiert?). 
4. Die unmittelbare Befriedigung der gewöhnlichen laufenden 
Armeebedürfnisse ist den einzelnen Truppenkörpern überlassen. Die 
Kommandobehörden bis herab zum Kompagnie-, Eskadrons- oder 
Batteriechef haben unter eigener Verantwortlichkeit die Oekonomie 
der betreffenden Truppenabteilung zu verwalten. Regelmäßig hat jedes 
Regiment oder jedes selbständige (nicht regimentierte) Bataillon Selbst- 
bewirtschaftung und es gehen alle Oekonomie-, Montierungs- 
und Armaturangelegenheiten unmittelbar an die Regimentskomman- 
deure. Sowohl die höheren Militärbefehlshaber als die Intendanturen 
sind im wesentlichen auf die Leitung und Kontrolle dieser Selbstbe- 
wirtschaftung beschränkt. Die letztere umfaßt die Kassengeschäfte *) 
und die Geldverpflegung, die Naturalverpflegung und Menage, die Be- 
kleidung und die Montierung’), die Unterstützungsfonds und die bei 
den einzelnen TIruppenteilen für besondere Zwecke (z. B. Musik, Un- 
1) Erlaß vom 23. Februar 1874 im Württemb. Militärverordnungsbl. 1874, S. 27. 
2) Erlaß vom 31. Dezember 1875. Wüttemb. Militärverordnungsbl. 1876, S. 3. 
3) Vgl. die Verordnungen im Bayer. Militärverordnungsbl. 1869, S. 336; 1878, 
S. 6, 7, 202, 240. Außer den Korps- und Divisionsintendanturen besteht auch eine 
Intendantur der militärischen Institute in München. 
4) Vgl. das Reglement über das Kassenwesen bei den Truppen vom 28. Januar 
1841. Mit den Nachträgen usw. abgedruckt bei v. Helldorff, T. III, Abt. 1. An die 
Stelle des Reglements ist seit dem 1. April 1894 der „Entwurf zur Kassenordnung“ 
vom 1. Februar 1894 getreten. Armeeverordnungsbl. S. 59. 
5) Bei jedem Truppenteil, der einen besonderen Bekleidungsetat hat, besteht 
zur Verwaltung desselben eine Bekleidungskommission, welche aus einem 
Präses (Stabsoffizier), einem oder mehreren Offizieren und einem Zahlmeister ge- 
bildet wird. Sie ist ein Organ des Kommandeurs. Alle Anschaffungen, Abnahmen 
u. dgl. werden gemeinschaftlich beraten und durch Majoritätsbeschlüsse entschieden. 
Tuch und andere Materialien, sowie Montierungsstücke erhalten die Truppenteile 
entweder in natura aus den Montierungsdepots oder sie schaffen dieselben im Wege 
des öffentlichen Submissionsverfahrens an. Die Anfertigung der Bekleidungsgegen- 
stände und soweit möglich auch der Ausrüstungsstücke erfolgt zunächst durch die 
bei den Truppen befindlichen Oekonomiehandwerker. Die Einzelheiten sind geregelt 
durch das „Reglement über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden“ 
vom 30. April 1868. Insbesondere der 4. Abschnitt desselben ($ 198g.) regelt die 
„innere Bekleidungswirtschaft der Truppen“. Abgedruckt mit Erläuterungen und Nach- 
trägen bei v. Helldorff, T. III, Abt. 4, I, S. 182 ff. Vielfache Abänderungen sind im 
Armeeverordnungsblatt bekannt gemacht worden.
	        

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