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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 104. Die Militärverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 104. Die Militärverwaltung. 111 
terricht, Bibliothek, Medizingelder u. dgl.) gebildeten Spezialfonds. Ge- 
naue Vorschriften über die Verwaltung dieser Fonds sind enthalten in 
dem Geldverpflegungsreglement für das preußische Heer im Frieden 
vom 24. Mai 1877‘), an dessen Stelle jetzt die »Besoldungsvorschrift 
für das preußische Heer im Frieden« vom 7. März 1889 (Armeever- 
ordnungsbl. S. 71) getreten ist‘). 
Für dieörtliche Verwaltung der Garnisoneinrichtungen bestehen 
Garnisonverwaltungen. Auch können die Funktionen der 
letzteren den Magistraten und Kommunalbeamten übertragen werden. 
Die Garnisonverwaltungen sind den Korpsintendanturen direkt unter- 
geordnet und haben in Friedenszeiten eine von den Festungskomman- 
danten, Garnisonschefs und sonstigen militärischen Oberbefehlshabern 
unabhängige Stellung, sind jedoch verpflichtet, den Requisitionen der 
letzteren so weit Folge zu geben, als es mit den Gesetzen, Verord- 
nungen, Reglements und Instruktionen zulässig ist. 
5. Die Feldadministration. So wie die Kommandobehör- 
den im Falle einer Mobilmachung der Armee für die immobilen Teile 
in Wirksamkeit bleiben und im territorialen Bereich des Armeekorps-, 
Divisions-, Brigadebezirks weiter fungieren, so tritt auch für die Ver- 
waltung der Armee bei einer Mobilmachung eine Verdoppelung der 
Formation ein; neben die Intendantur des Friedenszustandes tritt eine 
ihr analog gegliederte Feldintendantur. Für die ganze mobile Armee 
oder für eine aus mehreren Korps bestehende Armee wird ein Gene- 
ral-oderArmeeintendant eingesetzt, welcher als Stellvertreter 
des Kriegsministeriums (Dekonomiedepartements) die oberste Leitung 
und Beaufsichtigung der gesamten Militärökonomie der mobilen 
Armee hat. Er steht zu dem Oberbefehlshaber der Armee resp. dem 
Generalstabschef in demselben Verhältnis wie der Intendant zum kom- 
mandierenden General. Für jedes mobile Armeekorps wird ein Feld- 
intendant ernannt, der unter den Befehlen des kommandierenden 
Generals steht und zu seiner beständigen Umgebung gehört. Ihm sind 
unterstellt die Feldintendanturen der Divisionen, zu welchen noch 
eine Feldintendantur für die Reserve-(Korps-)Artillerie hinzutritt, ferner 
die Feldproviantämter nebst dem Feldbäckereiamt und die Kriegskasse. 
Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ist der Wirkungskreis 
dieser Beamten ein freierer und demgemäß ihre persönliche Verant- 
wortlichkeit eine größere wie im Friedenszustande. Ihre dienstlichen 
Obliegenheiten und ihre Geschäftsführung sind geregelt durch die Dienst- 
instruktion vom 1. Juni 18593). Bei der Demobilmachung gehen alle 
. D) Eingeführt in Württemberg durch Erlaß vom 14. Juli 1877, Militärverordnungs- 
blatt S.99. Vgl.Bayerisches Geldverpflegungsregl. vom 27. Januar 1878, Militär- 
verordnungsbl. S. 109. 
2) Zu derselben sind zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen ergangen. Vgl. 
namentlich die Beilage zu Nr. 23 des Armeeverordnungsbl. für 189. 
3) Dieselbe ist auszugsweise mitgeteilt bei Frölich ], S. 158 ff. Vgl. Baye-
	        

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