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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 104. Die Militärverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

112 8 104. Die Militärverwaltung. 
Geschäfte der aufgelösten Feld- und stellvertretenden Intendanturen 
auf die Friedensintendanturen über. 
Das System der Selbstbewirtschaftung der Iruppen ist, soweit die 
tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung desselben gestatten, auch 
für die Feldtruppen beibehalten. 
VI. Das Militärsanitätswesen!'). Die Organisation des- 
selben schließt sich im allgemeinen an die Formation des Heeres und 
der ökonomischen Armeeverwaltung an und ist mit beiden vielfach 
verknüpft. 
1. Das Sanitätskorps. Die jetzige Einrichtung desselben be- 
ruht auf der Verordnung vom 6. Februar 1873 (Armeeverord- 
nungsbl. S. 103 ff.). Die Zentralstelle bildet die Medizinalabteilung des 
Kriegsministeriums, deren Vorstand den Titel: Generalstabsarzt 
der Armee führt. Für jedes Armeekorps wird ein Generalarzt 
bestellt, welchem die Militärärzte des ganzen Armeekorpsbezirkes, ohne 
Rücksicht auf die Art ihrer dienstlichen Verwendung, unterstellt sind, 
und der in derselben Art wie der Korpsintendant dem Generalkom- 
mando als Referent angehört und den Befehlen des kommandierenden 
Generals Folge leisten muß. Ihm liegt außer der Leitung, Besichtigung 
und Kontrolle des Sanitäts- und Lazarettwesens im Armeekorpsbezirk 
insbesondere auch die technische Revision der Arzneirechnungen ob, 
zu welchem Zwecke ihm ein Stabsapotheker beigegeben ist?. Dem 
Korps-Generalarzt steht über die Militärärzte, Lazarettgehilfen und 
Militärkrankenwärter die Disziplinarstrafgewalt eines Regimentskom- 
mandeurs zu. Unter seiner unmittelbaren Leitung steht als militär- 
ärztliche Provinzialbehörde das königliche Sanitätsamt des Armee- 
korps. Es ist die vorgesetzte Behörde der Militärlazarette seines Be- 
reichs und regelt und beaufsichtigt den Sanitätsdienst in denselben. 
Zu seinem Geschäftsbereich gehören die chemischen und bakteriologi- 
schen Untersuchungen von Nahrungsmitteln, Wasser usw., die Be- 
schaffung, Unterhaltung und Beaufsichtigung der Gegenstände des 
medizinisch-chirurgischen Etats und eine Mitwirkung beim Erwerb 
von Grundstücken und bei allen baulichen Angelegenheiten. Bei allen 
Angelegenheiten, welche die ökonomische Verwaltung und das Laza- 
  
  
rische Dienstinstruktion für die Feldintendantur vom 3. Februar 1873, Militärver- 
ordnungsblatt S. 37. 
1) Vgl.Berichtüber die Entwicklung und die Fortschritte des preuß. Militärsanitäts- 
wesens in H. v. Löbells Jahresberichten für Militärwesen I, S. 123 ff. und besonders 
Prager, Preuß. Militärmedizinalwesen 2 Bde. Zweite Auflage, Berlin 1875. Eine 
Kodifikation der das Militärsanitätswesen betreffenden Vorschriften enthält die durch 
Kabinettsordre vom 16. Mai 1891 (Armeeverordnungsbl. S. 171) genehmigte Friedens- 
sanitätsordnung. Berlin 1891 (934 S. 8%. Nachtrag dazu vom 26. Mai 1896. 
Villaret und Paalzow Sanitätsdienst u. Gesundheitspflege im d. Heere. 1909. 
Niehues in Fleischmanns Wörterbuch S. 839 ff. 
2) Für denselben existiert eine besondere Geschäftsinstruktion vom 6. Juli 1868, 
Armeeverordnungsbl. S. 148. Friedenssanitätsordnung Anhang, 1. Abschnitt (S. 334 fg.).
	        

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