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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 104. Die Militärverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 104. Die Militärverwaltüng. 123 
und die Erneuerung derselben hängt von dem Fleiße und den Fähig- 
keiten der Offiziere ab. 
Die Teilnahme an der Kriegsakademie ist nach den Militärkon- 
ventionen den Offizieren des sächsischen und württembergischen Kon- 
tingents !) gewährt; Bayern hat seine eigene im Jahre 1867 gegrün- 
dete Kriegsakademie in München. 
Neben der preußischen Kriegsakademie besteht die Militär- 
technische Akademie zu dem Zweck, den Offizieren bei den 
technischen Truppen eine umfassendere Vorbildung für ihren Beruf 
zu geben ?). 
2. Die Kriegsschulen. Die jetzt geltenden »Bestimmungen 
über Organisation und Dienstbetrieb« derselben sind durch Kabinetts- 
ordre vom 1. Juli 1882 genehmigt’). Zweck derselben ist die kriegs- 
wissenschaftliche Ausbildung der Offizieraspiranten aller Waffen; 
es bestehen zurzeit zehn solche Anstalten in Anklam, Potsdam, Glo- 
gau, Neisse, Engers, Hannover, Kassel, Danzig, Metz und Hersfeld, jede 
unter der Leitung eines Stabsoffiziers als Direktor‘. Die Aufsicht und 
Oberleitung wird geführt von der »Generalinspektion des Militärerzie- 
hungs- und -bildungswesens«, welcher als beratendes und begutachtendes 
Organ »die Studienkommission für die Kriegsschulen« unterstellt 
ist. Der Vorsitzende dieser Kommission ist zugleich Inspekteur der 
Kriegsschulen. Die Inspektion der Kriegsschulen bildet für die 
letzteren die erste höhere Instanz und ist der Generalinspektion 
unterstellt. In allen administrativen Beziehungen ressortieren 
die Kriegsschulen von dem allgemeinen Kriegsdepartement. Die 
Lehrer sind Offiziere, welche für die Dauer dieser Verwendung 
aus dem Etat ihrer Truppenteile ausscheiden und einen in sich 
geschlossenen Offizierkorpsverband bilden. Zur Teilnahme am Un- 
terricht in den Kriegsschulen ist jeder Offizieraspirant vor der Zu- 
lassung zur Offizierprüfung verpflichtet®); die Zulassung setzt eine 
Dienstleistung im aktiven Dienste von mindestens fünf Monaten und 
die Beibringung eines Brauchbarkeitszeugnisses voraus. Am Schlusse 
des neunmonatlichen Kurses legen die Kriegsschüler in der Anstalt 
v. Helldorff S. 77f. Dienstordnung für die Kriegsakademie vom 26. April 
1888 (Armeeverordnungsbl. S. 118). In einzelnen Punkten bereits wieder abgeändert. 
1) Vgl. Württembergisches Militärverordnungsbl. 1872, S. 217 ff. 
2) Ueber die Einrichtung und den Lehrplan vgl. v. Scharfenort in Fleisch- 
manns Wörterb. II, S. 870. 
3) Sogenannte Kriegsschulinstruktion. 
4) Außerdem hat Bayern eine besondere Kriegsschule. 
5) Kabinettsordres vom 29. Dezember 1874.und vom 28. Januar 1875. Armee- 
verordnungsbl. 1875, S. 2 und 36. 
6) Ausnahmsweise können diejenigen davon dispensiert werden, welche sich ein 
vollgültiges Zeugnis der Reife zur Universität erworben, demnächst Studien auf Uni- 
versitäten innerhalb des Deutschen Reichs mindestens ein Jahr hindurch obgelegen 
haben und sich hierüber, sowie über ihre gute Führung auf der Universität durch 
glaubhafte Atteste ausweisen. Verordnung vom 27. Februar 1873, $ 13.
	        

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