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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

146 $ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
zur Last fällt, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 
3 Tagen bestraft!)., Das Delikt ist kein militärisches; es gehört zur 
Kompetenz der bürgerlichen Gerichte. | 
3. Die Gestellungspflicht. »Die Militärpflichtigen haben 
sich vor den Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienstver- 
pflichtung endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jähr- 
lich.« Militärges. $ 10. Die Gestellung findet in demjenigen Aushebungs- 
bezirk statt, in welchem der Militärpflichtige sich zur Stammrolle zu 
melden hat?), und zwar während der ganzen Dauer der Militärpflicht, 
sofern der Militärpflichtige nicht durch die Ersatzbehörden von der 
Gestellung ganz oder teilweise entbunden worden ist?). Die Gestellungs- 
pflicht gliedert sich wieder in die Gestellung zur Musterung, das 
ist die Gestellung vor der Ersatzkommission, und die Gestellung zur 
Aushebung, das ist die Gestellung vor der Oberersatzkommission. 
a) Die Gestellung zur Musterung. Der Aushebungsbe- 
zirk wird, wenn nötig, in mehrere Musterungsbezirke zerlegt*); die 
Musterungsorte sind so zu wählen, daß die zu musternden Militär- 
pflichtigen möglichst nicht länger als einen Tag, einschließlich des 
Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden, und die 
Zahl der an einem Tage zu musternden Militärpflichtigen darf 130 
nur ausnahmsweise übersteigen ?). Die Beorderung der Militärpflichti- 
gen zur Musterung erfolgt durch die Gemeindevorsteher; infolge der 
Beorderung müssen sich alle Militärpflichtigen des Bezirks, welche 
noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatzbehörden erhalten 
haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich 
durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission dispensiert worden 
sind, in dem Musterungsorte ihres Musterungsbezirkes stellen °). Wer 
der Verordnung keine Folge leistet, kann durch Anwendung gesetz- 
licher Zwangsmaßregeln zu sofortiger Gestellung angehalten werden. 
Jeder Militärpflichtige wird der Ersatzkommission einzeln vorge- 
1) Militärgesetz 8 33, Abs. 1; Wehrordnung $ 25, Ziff. 11. 
2) Wehrordnung $ 26, Ziff. 2. Im Auslande wohnhafte Militärpflichtige können 
sich jedoch einem ihrem Wohnorte näheren Bezirke überweisen lassen. In dem Be- 
zirke, dem sie überwiesen sind, bleiben sie gestellungspflichtig, wenn nicht eine Ueber- 
weisung an einen anderen Bezirk stattfindet. 
3) Wehrordnung $ 26, Ziff. 5. 4) Wehrordnung $ 1, Ziff. 4. 
5) Wehrordnung $ 60, Ziff. 4 und 5. (Fassung vom 8. Dezember 1913.) 
6) Wehrordnung 8 62. Eine Gestellung in einem anderen Musterungsbezirk ist 
ausnahmsweise im Falle der Behinderung des Gestellungspflichtigen zulässig. — Wer 
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist, hat ein ärztliches 
Attest einzureichen, welches von der Polizeibehörde zu beglaubigen ist, wenn der 
ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Die Ersatzkommission darf seine außer- 
terminliche Musterung veranlassen und sie kann Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel 
usw. auf Grund eines derartigen Attestes von der Gestellung überhaupt befreien. 
Bei der Beorderung der Militärpflichtigen ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit 
stets Leute aller Jahrgänge für jeden Tag beordert werden. Zusatz zur Wehrordnung 
8 62, Ziff. 1 vom 8. Dezember 1913.
	        

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