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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

152 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
ersatzkommission berechtigt, gegen die auf Befreiung vom Militärdienst 
gerichteten Entscheidungen Berufung an die höhere Instanz einzu- 
legen !). Von diesen Fällen abgesehen, unterliegen die Entscheidungen 
der Oberersatzkommission nicht der Anfechtung und Abänderung; sie 
haben den Charakter von endgültigen gerichtlichen Urteilen °). 
2. Zurückstellungen. Dieselben erfolgen in der Regel nur 
für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis zu dem Termin für die 
Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre; wegen besonderer 
Verhältnisse kann aber eine Zurückstellung bis zum dritten Militär- 
pflichtjahre gewährt werden). Für die Dauer der Zurückstellung ist 
der Militärpflichtige von der Melde- und Gestellungspflicht dispensiert; 
bei Ablauf der Frist ist er in dem Bezirk derjenigen Ersatzkommission 
gestellungspflichtig, welche die Zurückstellung verfügt hat; an diese 
Ersatzkommission sind daher auch Anträge auf Ueberweisung an einen 
anderen Aushebungsbezirk zu richten. Zurückstellungen auf längere 
Dauer oder aus anderen Billigkeitsgründen, als den in dem Militärge- 
setz angegebenen, können nur von der Ministerialinstanz der betref- 
fenden Bundesstaaten verfügt werden; der Antrag ist seitens der Er- 
satzkommission auf dem Instanzenweg einzureichen ; die Zurückstellung 
ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmungen ist unzulässig‘). 
Das Reichsgesetz vom 8. Februar 1890 (Reichsgesetzbl. S. 23) hat je- 
doch bestimmt, daß Militärpflichtige römischkatholischer Konfession, 
welche sich dem Studium der Theoiogie widmen, in Friedenszeiten 
während der Dauer dieses Studiums bis zum 1. April des siebenten 
Militärjahres zurückgestellt werden, und daß dieselben, wenn sie bis 
zu diesem Zeitpunkte die Subdiakonatsweihe empfangen haben, der 
Ersatzreserve überwiesen werden und von Uebungen befreit bleiben. 
Bei Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre 
Gültigkeit; sie können jedoch durch die Ersatzkommission für die 
Zeit bis zum nächsten Musterungsgeschäft von neuem ausgesprochen 
werden). 
1) Militärgesetz $ 30, Ziff. 8. 
2) Erlaß des preuß. Kriegsministers und Ministers des Innern vom 13. Dezember 
1895 bei Reger, Bd. 15, S. 220. 
3) Militärgesetz $ 20, 21, Abs. 1; Wehrordnung $ 29, Ziff. 3. Wegen zeitiger 
Ausschließungsgründe ist die Zurückstellung bis zum fünften Militärpflichtjahre zu- 
lässig, Militärgesetz $ 18; behufs ungestörter Ausbildung für den Lebenslauf in aus- 
nahmsweisen Verhältnissen bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren, Militärgesetz 
& 20, Ziff. 6, Wehrordnung $ 33, Ziff. 9, also ebenfalls bis zum fünften Militärpflicht- 
jahre; über die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten (Militärgesetz $ 14) 
siehe unten sub VIII; Personen, die sich dauernd in einem Schutzgebiete, in welchem 
eine Schutztruppe nicht besteht, oder im Auslande aufhalten, können bis zu dem in 
ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäft zurück- 
gestellt werden. Wehrordnung $ 33, Ziff. 10. Bei dauerndem Aufenthalt in einem 
außereuropäischen Lande kann die Zurückstellung bis zu einer Gesamtdauer von vier 
Jahren erfolgen. Reichsgesetz vom 22. Juli 1913, Ziff. 4, lit. b. 
4) Militärgesetz $ 22; Wehrordnung $ 29, Ziff.7. 5) Wehrordnung 8 29, Ziff. 8.
	        

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