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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

164 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
Rücksicht auf häusliche und dienstliche Verhältnisse maßgebend. Die 
Entscheidung steht der Militärbehörde allein zu. Die beurlaubten 
Mannschaften können bis zum Ablauf ihrer Dienstzeit wieder zu ihren 
Truppenteilen einberufen werden '!). Bis dahin bedürfen sie zum Wech- 
sel des Aufenthaltsorts der militärischen Genehmigung. Die- 
selbe wird von den Landwehrbezirkskommandos erteilt. Wer, ohne 
die Genehmigung nachgesucht und erhalten zu haben, den Aufenthalt 
wechselt, wird sofort wieder einberufen ?). 
Eine besondere gesetzliche Begünstigung genießen Volksschul- 
lehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche die vorschrifts- 
mäßige Prüfung für das Schulamt bestanden haben. Sie können nach 
kürzerer Einübung mit den Waffen, d. h. nach sechswöchentlicher 
aktiver Dienstzeit bei einem Infanterieregiment beurlaubt werden °). 
Wenn der Beurlaubte aber seinen bisherigen Beruf gänzlich aufgibt 
oder aus dem Schulamte für immer entlassen wird, so kann er vor 
Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zum 
aktiven Dienst wieder eingezogen werden). Die Entscheidung über 
die Wiedereinberufung steht der verstärkten Ersatzkommission resp. 
Oberersatzkommission zu °). 
Zur Disposition der Ersatzbehörden zu entlassen 
sind Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienst- 
pflicht dienstunbrauchbar werden‘). Die Entlassung wird durch den 
kommandierenden General, bei Marinemannschaften durch das Sta- 
tionskommando verfügt’). Außerdem können Soldaten auf Ansuchen 
aus dem aktiven Dienst entlassen werden, wenn nach ihrer Aushebung 
einer der Gründe eingetreten ist, aus welchen ihre Zurückstellung 
hätte verfügt werden können, wenn er vor der Aushebung bereits vor- 
handen gewesen wäre, oder wenn besondere, gesetzlich nicht vorge- 
sehene Billigkeitsgründe dies rechtfertigen®). Das Gesuch ist durch die 
ständigen Mitglieder der Ersatzkommission zu begutachten; die Ent- 
scheidung fällt der kommandierende General des Armeekorps, in wel- 
chem der Reklamierte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemeinschaft mit 
der (nach 83 lit. c kompetenten) Landes- oder Provinzialbehörde seines 
1) Militärgesetz $ 60, Ziff. 5. Heerordnung 8 14, Ziff. 2. Marineordnung $ 49. 
Ueber die Entlassung der Trainsoldaten und Krankenwärter vgl. Heerordnung $ 13, 
3 und 4. 
2) Militärgesetz a.a.0O. Wehrordnung $ 111, Ziff. 10. 
3) Militärgesetz $51, Abs. 1. Wehrordnung $ 9. Heerordnung 8 13, Ziff.2. Wenn 
sie den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst erworben haben, finden 
die für Einjährig-Freiwillige gegebenen Bestimmungen Anwendung. Wehrordnung 
89, Abs. 2, Ziff. 4. 
4) Militärgesetz $ 51, Abs. 2. 5) Militärgesetz $ 30, Ziff. &c. 
6) Militärgesetz 8 52. 
7) Ueber das zu beachtende Verfahren vgl. Heerordnung $ 15. Marineordnung 
S 17, Ziff. 7; 818. 
8) Militärgesetz $ 20, Ziff. 1-5 und $ 53, Abs. 1. Novelle vom 6. Mai 1880.
	        

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