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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

176 $ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
lichen Bedarfs zurückgegriffen werden durfte. Keine von beiden 
Klassen hatte die Pflicht zu militärischen Uebungen, keine von beiden 
gehörte dem Beurlaubtenstande an; jedoch unterlagen die Ersatzre- 
servisten erster Klasse einer militärischen Kontrolle. 
Durch das Gesetz vom 11. Februar 13838 ist die Einteilung 
der Ersatzreserve in zwei Klassen beseitigt worden; die Mannschaften, 
welche früher der Ersatzreserve zweiter Klasse zugeteilt worden sind, 
werden jetzt dem Landsturm ersten Aufgebotes zugewiesen; dagegen 
ist die Dienstpflicht der früheren Ersatzreserve erster Klasse in der 
Art bestimmt worden, daß die Mannschaften auch im Frieden zu 
Uebungen einberufen und zu Kontrollversammlungen herangezogen 
werden dürfen und zum Beurlaubtenstande gehören, d. h. den für Re- 
serve und Landwehr gültigen Bestimmungen unterworfen sind. 
Die Ersatzreservepflicht ist eine eventuelle Dienstpflicht im 
Heere oder in der Marine; die Zuweisung zur Ersatzreserve enthält 
zwar eine Befreiung von der Einstellung in das stehende Heer oder die 
Flotte und von der vollen militärischen Ausbildung, aber keine Be- 
endigung der Wehrpflicht; die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des 
Heeres oder der Marine bei Mobilmachungen und zur Bildung von 
Ersatztruppenteilen, und aus diesem Grunde werden ihr diejenigen, 
zum Militärdienst brauchbaren Wehrpflichtigen überwiesen, welche 
nicht zur Einstellung gelangen, und zwar alljährlich so viele, daß mit 
7 Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres 
gedeckt wird'). 
2. Die Dienstpflichten der der Ersatzreserve überwiesenen 
Personen sind im Frieden folgende: 
a) Sie sind zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, 
von denen die erste 10 Wochen, die zweite 6 Wochen und die dritte 
4 Wochen dauert, und zwar erfolgt die Heranziehung zur ersten Uebung 
in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ueberweisung zur Ersatz- 
reserve?). Dieser Ausbildung brauchen aber nicht alle Ersatzreservisten 
unterworfen zu werden, vielmehr wird alljährlich die Zahl der zur 
ersten Uebung einzuberufenden Mannschaften durch den Reichs- 
haushaltsetat festgesetzt?). Die Generalkommandos bestimmen, in 
welchen Zahlen und zu welchen Truppenteilen Ersatzreservisten zu 
den verschiedenen Uebungen einzuberufen sind; die Auswahl ist dem 
Bezirkskommandeur überlassen, welcher dabei im allgemeinen dieselbe 
Reihenfolge innezuhalten hat, welche für die Ueberweisung zur Er- 
satzreserve festgesetzt ist. Personen, welche die Befähigung zum ein- 
jährig-freiwilligen Dienst besitzen und sich während ihrer Dienstzeit 
selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, haben für die erste Uebung 
1) Gesetz vom 11. Februar 1888, $ 8, 9, 22. Siehe oben S. 154. 
2) Gesetz $ 13, Abs. 1 u.3. Wehrordnung $ 117. Uebungen der Marine-Er- 
satzreserve finden im Frieden nicht statt. Marineordnung $ 51, Ziff. 6. 
3) Wehrordnung $ 117, Ziff. 10. Heerordnung S$ 41, Ziff. 3, 4.
	        

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