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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

220 S 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 
ortes begründet keinen Gerichtsstand für dieselbe. In betreff aller 
Klagen, welche wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben wer- 
den, ist für Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht 
dienen, oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen kön- 
nen, das Gericht des Garnisonorts zuständig; der Garnisonort hat für 
diese Personen daher diejenige rechtliche Bedeutung, welche in bür- 
gerlichen Verhältnissen ähnlicher Art der Aufenthaltsort hat!), 
Auch hinsichtlich des bürgerlichen Prozeßverfahrens (aus- 
genommen die Zwangsvollstreckung) bestehen für Militärpersonen 
keine abweichenden Vorschriften, mit der alleinigen Ausnahme, daß 
die Zustellungen für einen Unteroffizier oder Gemeinen des 
aktiven Heeres oder der akliven Marine an den Chef der zunächst 
vorgesetzten Kommandobehörde (der Kompagnie, Schwadron, Batterie 
usw.) erfolgen müssen, und daß Zustellungen an Personen, welche 
zu einem im Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppen- 
teile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges 
gehören, mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde erfol- 
gen können’). 
Ueber die Bestrafung der Verletzung der Zeugen- und Sachver- 
ständigenpflicht und der Vorführung von Militärpersonen zur Ablegung 
eines Zeugnisses vgl. Bd. 3, & 92. 
Zu erwähnen ist ferner, daß zu denjenigen Fällen, in denen die 
Aussetzung des Prozeßverfahrens statthaft ist, auch der gehört, daß 
eine Partei »zu Kriegszeiten« im Militärdienste sich befindet. 
Zivilprozeßordnung 8 247. 
3. Das Militärdienstverhältnis bildet das Motiv für eine bedeutende 
Anzahl von Sonderbestimmungen hinsichtlich der Zwangsvoll- 
streckung. Diese Bestimmungen finden nicht nur auf die gericht- 
liche, sondern auch auf jede andere Art von Zwangsvollstreckungen, 
insbesondere auf die von Verwaltungsbehörden auszuführenden, An- 
wendung, und da sie nicht im persönlichen Interesse des Schuldners, 
sondern im Interesse des militärischen Dienstes geiroffen sind, so 
haben sie den Charakter des ius cogens und können durch Einwilli- 
gung des Schuldners nicht aufgehoben werden). Für alle Arten von 
Zwangsvollstreckungen besteht der Grundsatz, daß sie gegen eine dem 
aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärper- 
son erst beginnen dürfen, nachdem die vorgesetzte Militärbehörde da- 
1) Zivilprozeßordnung $ 20, Abs. 2. Für Klagen wegen nicht vermögensrecht- 
licher Ansprüche, insbesondere für Prozesse, welche die Personenstandsverhältnisse 
betreffen, ist der Gerichtsstand des $ 20 überhaupt nicht begründet und auch für 
vermögensrechtliche Klagen ist er nicht der ausschließliche, sondern der Klä- 
ger hat die Wahl zwischen ihm und dem allgemeinen Gerichtsstande des Wohnsitzes 
und den etwa begründeten speziellen Gerichtsständen. Zivilprozeßordnung 8 35. Vgl. 
Endemann, Der deutsche Zivilprozeß I, S.262; Wach, Zivilprozeß Bd. 1, S.415 fg. 
2) Zivilprozeßordnung $ 172, 201. 3) Militärgesetz $ 45, Abs. 1.
	        

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