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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

240 $ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 
keit erhalten sie so viele Prozente der Vollrente, als dem Maße der 
Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente,,. Für Personen, 
welche pensionsfähige Löhnungszuschüsse oder Zulagen beziehen, er- 
höht sich die Vollrente um ?/, dieser Beträge (Mannschaftspensions- 
gesetz 8 9, 10). 
Für Kapitulanten von mindestens 18 jähriger Dienstzeit, deren Er- 
werbsfähigkeit nicht vermindert ist, beträgt die Rente 50 Prozent der 
Vollrente und steigt mit jedem weiteren Dienstjahre um 3 Prozent der 
Vollrente bis auf ihren vollen Betrag ($ 11); etwas günstigere Bestim- 
mungen für die Kapitulanten der Marine ($ 56) und der Schutztruppe 
(8 63). 
IV. Die Pensionszulagen'!). 
1. Verstümmelungszulage. Offiziereund Beamte des Reichs- 
heeres, der Kriegsmarine und der Schutztruppen, die durch Dienstbe- 
schädigung an der Gesundheit schwer geschädigt worden sind, haben 
für die Dauer dieses Zustandes neben dem Anspruch auf Pension An- 
spruch auf eine Verstümmelungszulage und zwar in Höhe von jähr- 
lich 900 Mark bei dem Verlust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, 
des Gehörs auf beiden Ohren für jede dieser Beschädigungen und von 
jährlich 1800 Mark bei Verlust oder Erblindung beider Augen (8 11, 
Abs. 1). Bei anderen schweren Gesundheitsstörungen, welche im Abs. 2 
aufgeführt sind, kann mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbe- 
hörde des Kontingents die Verstümmelungszulage von je 900 Mark be- 
willigt werden. Wird durch eine der in Abs. 1 und 2 angegebenen 
Gesundheitsschädigungen schweres Siechtum verursacht in dem Grade, 
daß der Pensionär dauernd an das Krankenlager gefesselt ist, oder be- 
steht die Gesundheitsschädigung in Geisteskrankheit, so kann mit Ge- 
nehmigung der obersten Verwaltungsbehörde des Kontingents die ein- 
fache Verstümmelungszulage bis zum Betrage von 1800 Mark jährlich 
erhöht werden ($ 11, Abs. 3). 
Unteroffiziere und Gemeine erhalten in den entsprechenden Fällen 
neben der Rente eine Zulage von je 27 oder 54 Mark monatlich 
(Mannschaftspensionsgesetz $ 13). 
2. Kriegszulage. Offiziere des Heeres, die infolge einer durch 
den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt geworden 
sind (Kriegspensionäre), erhalten neben der Pension eine Kriegszulage ; 
sie beträgt jährlich 1200 Mark, wenn die Pension von dem Dienstein- 
kommen eines Hauptmanns I. Klasse oder von einem niedrigeren 
Diensteinkommen bemessen ist, und jährlich 720 Mark, wenn die Pen- 
sion von einem höheren Diensteinkommen bemessen ist (Offizier- 
pensionsgesetz $ 12). 
1) Vgl. über das Verhältnis der Zulagen zur eigentlichen Pension das Urteil des 
Reichsgerichts vom 11. Juni 1909 Bd. 71, S. 278 ff.
	        

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