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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 241 
3. Die Offiziere der Kriegsmarine, welche entweder durch im Dienste 
erlittenen Schiffbruch oder infolge einer militärischen Unternehmung 
auf einer dienstlichen Seereise oder infolge außerordentlicher Einflüsse 
des Klimas während eines dienstlichen Aufenthaltes in einem außer- 
europäischen Lande oder während einer dienstlichen Seereise pen- 
sionsberechtigt geworden sind, haben eine Pensionserhöhung 
im Betrage der Kriegszulage zu beanspruchen, falls nicht ihre Dienst- 
beschädigung eine Folge ihres Vorsatzes ist (8 49). 
4. Die Offiziere der Schutztruppen erhalten in dem Betrage der 
Kriegszulage eine Tropenzulage, wenn sie infolge außerordent- 
licher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in 
den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des 
Dienstes in den Schutzgebieten pensionsberechtigt geworden sind, falls 
nicht ihre Dienstbeschädigung eine Folge ihres Vorsatzes ist. Die 
Tropenzulage derjenigen Offiziere, welche ohne Unterbrechung länger 
als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt 
mit jedem weiteren vollen in den Schutzgebieten geleisteten Dienst- 
jahr um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrages. Eine 
Doppelrechnung von Dienstzeit findet hierbei nicht statt (Offizier- 
pensionsgesetz & 66, 67). 
Kriegszulage, Pensionserhöhung und Tropenzulage werden nicht 
nebeneinander gewährt. — 
5. Offiziere des Reichsheeres, der Marine und der Schutztruppen, 
die in Ausübung des Luftfahrdienstes infolge der besonderen, diesem 
Dienste eigentümlichen Gefahren eine Dienstbeschädigung erleiden und 
dadurch pensionsberechtigt werden, haben neben dem Anspruch auf 
Pension Anspruch auf eine Luftdienstzulage, auf welche die Vor- 
schriften des ÖOffizierspensionsgesetzes über die Kriegszulage Anwen- 
dung finden. Reichsgesetz vom 29. Juni 1912 81 (Reichsgesetzbl. S. 415). 
6. Unteroffiziere und Gemeine, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer 
durch den Krieg herbeigeführten Dienstbeschädigung aufgehoben oder 
gemindert ist, haben neben dem Anspruch auf Rente den Anspruch 
aufeine Kriegszulage, welche monatlich 15 Mark beträgt (Mannschaftspen- 
sionsgesetz & 14). Die Personen der Unterklassen der Marine haben 
Anspruch auf eine Rentenerhöhung im Betrage der Kriegszulage (8 57), 
diejenigen der Schutztruppen auf eine Tropenzulage von monatlich 
25 Mark (8 67) in denselben Fällen, in denen der Anspruch nach dem 
Öffizierpensionsgesetz gewährt wird. Das gleiche gilt von der Luft- 
dienstzulage nach dem Gesetz vom 29. Juni 1912. 
7. Alterszulage. Wenn das jährliche Gesamteinkommen eines 
Kriegspensionärs nicht 3000 Mark erreicht, so kann ihm vom 
ersten Tage des Monats ab, in welchem er das 55. Lebensjahr vollendet, 
eine Zulage bis zur Erreichung dieses Betrages gewährt werden. Die 
Zulage kann bereits früher gewährt werden, wenn dauernde völlige 
Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist (Offizierpensionsgesetz $ 13).
	        

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