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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 112. Die Kriegsleistungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 112. Die Kriegsleistungen. 309 
2. Geltendmachung. Das Reichsgesetz hat den einzelnen 
Staaten die Befugnis übertragen, das Verfahren bei der Enteignung 
der Mobilmachungspferde zu ordnen. Auf Grund dieser Ermächtigung 
sind von den Regierungen der Bundesstaaten Reglements erlassen 
worden, welche sämtlich sich eng an das preußische Pferde- 
Aushebungsreglement vom 22. Juni 1886 anschließen !). Das 
in diesen Reglements vorgeschriebene Verfahren ist eine vollständige 
Nachbildung des Rekrutierungsverfahrens. In dem Mobilmachungs- 
plane. wird auf jede Provinz der von ihr in natura aufzubringende 
Bedarf repartiert; dieser Bedarf wird bereits im Frieden von dem Ober- 
präsidenten im Einvernehmen mit dem kommandierenden General auf 
die einzelnen Kreise oder Lieferungsverbände verteilt, und die Landräte 
haben die von jedem Kreise aufzubringende Quote nach Maßgabe des 
Pferdebestandes weiter zu verteilen ?). Von 10 zu 10 Jahren finden 
behufs Feststellung des Pferdebestandes auf Anordnung der Landes- 
regierungen Vormusterungen statt, welche in jedem Kreise von 
dem Landrat und einem von dem kommandierenden General ernannten 
Offizier abgehalten werden. Zu dem Vormusterungstermin müssen die 
Besitzer ihre Pferde gestellen; über das Ergebnis werden in jedem 
Kreise Uebersichten angefertigt, welche den Oberpräsidenten zum Zweck 
der Zusammenstellung einzureichen sind °). Bei Eintritt einer Mobil- 
machung werden in den einzelnen Kreisen Musterungen abgehalten. 
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bezeichnung der Muste- 
rungsorte liegt dem Landrat ob; die Musterungskommissionen werden 
von den Kreisvertretungen von 6 zu 6 Jahren gewählt ). Jeder Pferde- 
besitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämtlichen 
der Aushebung unterworfenen Pferde zur bestimmten Zeit und an dem 
bestimmten Orte zur Musterung vorzuführen 5). Die von der Muste- 
rungskommission als kriegsbrauchbar bezeichneten und ausgewählten 
Pferde sind von den Besitzern an dem vom Landrat bestimmten Tage 
der Aushebungskommission vorzuführen ®. Für die Aushebung 
bildet in der Regel jeder Kreis einen Bezirk; die Aushebungskommission 
besteht aus dem Landrat als Zivilkommissarius und einem vom kom- 
mandierenden General bezeichneten Offizier als Militärkommissarius, 
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann; ihnen sind zuzu- 
teilen ein Tierarzt und drei von der Kreisvertretung von 6 zu 6 Jahren 
1) Militärgesetze Bd. 1, Abtl. 3, S. 209 ff. Eine neue Fassung ist 
durch die Kabinettsordre vom 3. Februar 1900 genehmigt worden. Armeeverordnungsbl. 
S. 231. Da diese Reglements keine Rechtsvorschriften enthalten, die nicht schon im 
Kriegsleistungsgesetz selbst sanktioniert sind, sondern nur das bei Ausführung der- 
selben zu beobachtende Verfahren normieren, so können sie in allen Staaten im 
Verordnungswege erlassen und abgeändert werden. Es wird dies hier ausdrück- 
lich bemerkt, weil diese Frage in Hamburg streitig geworden ist. 
2) Pferdeaushebungsreglement 8 8—10. 3) Ebendaselbst 8 1—7. 
4) Die näheren Vorschriften ebendaselbst $ 13 ff. 5) Ebendaselbst 8 19. 
6) 8 21 a.a. O.
	        

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