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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 115. Das aktive Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • § 114. Der Reichsfiskus.
  • § 115. Das aktive Reichsvermögen.
  • § 116. Die Reichsschulden.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 115. Das aktive Reichsvermögen. 359 
mungen des Gesetzes fallenden Grundstücken, an welchen nach der 
lex rei sitae nur durch Umschreibung im Grundbuch Eigentum über- 
gehen konnte, gleichviel ob diese Umschreibung wirklich erfolgt ist 
oder nicht, Denn einerseits hat die Bestimmung des Reichsgesetzes 
den Vorrang vor allen Landesgesetzen, andererseits betrifft das Reichs- 
gesetz vom 25. Mai 1873 nicht die Rechtswirkungen privatrechtlicher 
Rechtsgeschäfte, sondern diejenigen eines staatsrechtlichen Vorgangs. 
Aber wenngleich der Eigentumsübergang auf Grund des Reichsgesetzes 
von der erfolgten Umschreibung im Grundbuch nicht abhängig ist, so 
gibt doch dieses Gesetz dem Reichsfiskus einen Rechtstitel, um die 
Umschreibung der einzelnen Grundstücke bei den Grundbuchämtern 
zu beantragen. 
3. Das Gesetz vom 25. Mai 1873 spricht nicht bloß von den- 
jenigen Verwaltungen, welche tatsächlich zur Zeit seines Erlasses aus 
Reichsmitteln unterhalten worden sind, sondern es spricht einen all- 
gemeinen Rechtsgrundsatz aus, welcher in allen Fällen Geltung 
hat, in denen die Kosten einer Verwaltung auf die Reichskasse über- 
nommen werden. Würden z. B. die Kosten der Zollverwaltung auf 
den Reichsetat übernommen, so würde das Gesetz vom 25. Mai 1873 
auch auf das Inventar dieser Verwaltung in Anwendung kommen. 
4. Der Eigentumsübergang betrifft alle dem dienstlichen Gebrauche 
der erwähnten Verwaltungen gewidmeten !) Gegenstände, ohne Unter- 
schied, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, gegenwärtig kommen 
nur noch die letzteren in Betracht. Da aber hinsichtlich der Grund- 
stücke und ihrer Zubehörden mancherlei Zweifel möglich sind, ob sie 
unter die Kategorie des Verwaltungsinventars zu ziehen sind oder 
nicht, so hat das Gesetz im Interesse der Einzelstaaten gewisse Grund- 
stücke von dem Uebergang in das Eigentum des Reiches ausdrücklich 
ausgeschlossen °); nämlich: 
a) Grundstücke, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten 
geltenden Bestimmungen der Benutzung des Staatsoberhauptes oder 
der Apanagierung der Mitglieder des regierenden Hauses gewidmet sind. 
b) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung 
des Reiches °) dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf Widerruf, 
oder mietweise überlassen sind. 
sondern nur die juristische Qualität der dem Reichsfiskus zustehenden Rechte deklariert. 
Vgl. auch die Erklärung des Berichterstatters des Reichstages, Becker (Oldenburg), 
Stenogr. Berichte 1873, S. 378. 
1) „Gewidmet“ bedeutet, daß sie zum dauernden Gebrauch der Verwaltung 
bestimmt, nicht bloß vorübergehend tatsächlich benutzt worden sind. Vgl. den Bericht 
des Bundesausschusses für Justizwesen vom 30. Juni 1875 (abgedruckt in den Militär- 
gesetzen des Deuschen Reichs Abtl. VI, S. 3). Vgl. auch $ 2, Ziff. 2 des Gesetzes. 
2) 8 2 des angeführten Gesetzes. 
3) Sollte richtiger heißen: „Grundstücke, welche bei der Uebernahme der Kosten 
einer Verwaltung auf die Reichskasse* usw. Bei einer Buchstabenauslegung würde 
diese Gesetzesbestimmung auf die Militärverwaltung nicht anwendbar sein, was der 
Absicht des Gesetzgebers widerspräche.
	        

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