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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 115. Das aktive Reichsvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • § 114. Der Reichsfiskus.
  • § 115. Das aktive Reichsvermögen.
  • § 116. Die Reichsschulden.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

360 8 115. Das aktive Reichsvermögen. 
c) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung 
eines im Besitze derselben Reichsverwaltung'') befindlichen Grund- 
stücks von einem Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den darüber 
getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind. 
d) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung 
des Reiches dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, 
vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, 
als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte bei jenem 
Dienstzweige mit verrechnet wurden. 
5. In dem Fall, daß ein Grundstück zu einem Teil von einer Reichs- 
verwaltung, zu einem anderen Teile von einer Landesverwaltung be- 
nutzt wird, ist das alleinige Eigentum der letzteren verblieben; die 
Reichsverwaltung behält nur das Benutzungsrecht. im bisherigen Um- 
fange ?). Hat das Grundstück neben der Benutzung zum Dienstgebrauche 
oder zu Dienstwohnungen noch sonst finanzielle Erträgnisse abgeworfen 
(z. B. Grasnutzungen), so ist demjenigen Staat, von welchem das be- 
treffende Grundstück auf das Reich übergegangen ist, dafür eine feste 
Geldrente zu gewähren ?).. Ebenso sind alle Zahlungen oder andere 
Leistungen, welche von einer Reichsverwaltung für die Einräumung 
eines Rechts an einem Grundstück oder einem Teil desselben bisher 
an einen Bundesstaat zu entrichten waren, demselben unvermindert 
fort zu gewähren ‘), Im übrigen sind alle Verfügungen, welche in 
betreff der in das Eigentum des Reiches übergegangenen Gegenstände 
vor dem 1. Januar 1873 getroffen sind, sowie alle Rechte Dritter, ins- 
besondere der Staatsgläubiger, von dem Uebergang des Eigentums 
unberührt geblieben ). 
6. Wenn ein Grundstück für die Verwaltung des Reiches ent- 
behrlich oder unbrauchbar wird, ohne daß ein Ersatz für dasselbe 
notwendig ist, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem es sich 
befindet, unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Verbesse- 
rungen oder Verschlechterungen demjenigen Bundesstaate zurückzu- 
geben, aus dessen Besitz es in die Verwaltung des Reiches übergegangen 
war °). Dieses Heimfallsrecht tritt aber nicht schon dann ein, 
wenn das Grundstück für denjenigen Dienstzweig, dem es bisher 
gewidmet war, entbehrlich oder unbrauchbar wird, sondern nur in 
dem Falle, daß es für die Reichsverwaltung überhaupt keine Ver- 
1) Auch hier ist unter „Reichsverwaltung“ die Militärverwaltung mit Ausnahme 
der bayerischen mitzuverstehen. 
2) 8 2, Ziff. 5 des Gesetzes. 
3) 8 3 ebendaselbst. Die Rente ist zu bemessen „nach dem nachhaltigen Werte 
dieser Erträgnisse“ ; sind die Erträgnisse von vorübergehender Dauer, so sind sie auf 
ihren Kapitalwert zu reduzieren und die Rente dem Zinsertrag des letzteren ent- 
sprechend zu bestimmen. Da die Rente eine „feste“ ist, so ist die einmal festgesetzte 
Höhe unabänderlich, auch wenn die Erträgnisse sich vergrößern oder vermindern. 
4) 8 9, Ziff. 2. 5) 89, Ziff. Lu. 3. 6,862.20.
	        

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