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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 118. Die Zölle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 118. V. Die Zollpflicht. 423 
Für die praktische Anwendung dient das »amtliche Warenver- 
zeichnis«, welches vom Bundesrat festzustellen ist’). Das Warenver- 
zeichnis ist lediglich eine Instruktion für die Zollbehörden?); die 
Kraft eines Ausführungsgesetzes ist ihm weder im Zollvereinsgesetz 
8 12 beigelegt worden, noch ist es in der nach der Reichsverfassung 
Art. 2 für Rechtsvorschriften erforderlichen Art verkündet worden. 
Tatsächlich wirkt es freilich wie eine authentische Deklaration des 
Tarifgesetzes, da der Rechtsweg über die Auslegung des letzteren aus- 
geschlossen ist. (Siehe unten III, Ziff. 4 und 5.) 
Die an sich einem Eingangszoll unterworfenen, aus besonderen 
Rücksichten gesetzlich davon befreiten Waren sind im Zolltarif- 
gesetz $5 und 6 aufgeführt. Dahin gehören Postsendungen von 
nicht mehr als 250 Gramm Bruttogewicht®) und alle einem Gewichts- 
zoll unterliegenden Waren in Mengen unter 50 Gramm sowie die im 
Tarifgesetz $ 6 unter 14 Ziffern aufgeführten Gegenstände '). 
3. Die Zollpflichtigkeit der von derselben nicht befreiten Gegen- 
stände beruht ausschließlich auf der objektiven, tatsächlichen Mög- 
lichkeit, daß sie in den freien Verkehr eintreten können. Irgend eine 
Erklärung des Inhabers oder Verfügungsberechtigten über seinen Wil- 
len, ob er die Ware in den freien Verkehr einführen will oder nicht 
oder ob er sie verzollen wolle oder nicht, ist zur Begründung der 
Zollpflicht weder erforderlich noch für die Entstehung derselben er- 
heblich. Das Einbringen der Ware aus dem Auslande oder aus einer 
öffentlichen Niederlage so daß dieselbe innerhalb des Zollgebietes in 
den freien Verkehr kommen kann, ist die zur Begründung derZoll- 
pflicht allein erforderliche und genügende Tatsache und die Ent- 
richtung des Zolles liegt dem Inhaber ob, ohne Rücksicht, auf wel- 
chem Rechtsgrunde die Innehabung beruht, und ob ein Rechtsgrund 
für sie überhaupt besteht. Zollgesetz 8 13. Unrichtig ist es daher, 
daß der Eigentümer der Ware zur Entrichtung des Zolls ver- 
pflichtet sei. Die Zollbehörde ist außerstande, die an der Ware be- 
stehenden zivilrechtlichen Verhältnisse zu ermitteln und festzustellen. 
1) Das jetzt geltende Warenverzeichnis ist vom Bundesrat am 28. März 1888 
festgestellt worden (Zentralbl. 1888, S. 183). Abänderungen werden im Zentralblatt 
bekannt gemacht. Eine Zusammenstellung der Abänderungen ist bekannt gemacht 
im Zentralbl.1906, S. 595 ff. Siehe auch den Taratarif vom 11. Januar 1906 (Zentralbl. 
S.31ff.) Ein neues Warenverzeichnis wird zurzeit vorbereitet. 
2) Uebereinstimmend G. Meyer, Verwaltungsrecht $ 227, Ziff. lIa.E. Anderer 
Ansicht Hoffmann S. 27 fg. 
3) Ausgenommen sind wegen des niedrigen Posttarifs die von Oesterreich-Ungarn 
und den Zollexklaven eingehenden Postsendungen. Post-Zollregulativ $4 (Zentralbl. 
1888, S. 606). 
4) Dahin gehört auch die Gewährung der Zollfreiheit für Gegenstände, welche 
als Geschenke eines fremden Staatsoberhaupts eingehen, falls die oberste Landes- 
finanzbehörde des Bestimmungsortes zustimmt. Beschluß des Bundesrates vom 5. De- 
zember 1889 (Zentralbl. S. 589), Ueber die Zollfreiheit der Gesandten siehe unten 
$ 125 II.
	        

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