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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

& 120. Die Verbrauchsabgaben. 439 
3. Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch Verwendung von 
Reichsstempelmarken auf den Anmeldescheinen oder den sie vertre- 
tenden Papieren (Zolldeklarationen) !'). Die für die Kontrollierung der 
Zölle bestehenden Vorschriften finden auf die statistische Gebühr An- 
wendung’). 
4. Der Ertrag der sogenannten statistischen Gebühr fließt in die 
Reichskasse?°); den Bundesstaaten wird jedoch für die ihnen durch 
die Statistik des auswärtigen Warenverkehrs erwachsenden Kosten eine 
vom Bundesrat festzustellende Vergütung gewährt *). Außerdem erhal- 
ten die drei Postverwaltungen für den Verkauf der Stempelmarken 
eine Provision von 2'/, Prozent der Bruttoeinnahme. 
III. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 7. Februar 
1906 und der infolgedessen erlassenen Ausführungsbestimmungen von 
seiten der Warenführer und inländischen Absender werden mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark geahndet. Die Vorschriften der Zoll- 
gesetze finden auf sie Anwendung und die Organe der Zollverwaltung 
haben die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwa- 
chen und Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen’). 
8 120. Die Verbrauchsabgaben. 
Für die Reichsverbrauchsabgaben gelten dieselben Grundsätze, 
welche die Grundlagen des Zollwesens bilden. Das Zollgebiet ist ein 
einheitliches Verkehrsgebiet auch für die einer Reichsab- 
gabe unterworfenen, im Inlande hergestellten Verbrauchsgegenstände. 
Zollges. $ 7. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich des Bieres. 
Das Reich ist daher ausschließlich befugt zur Gesetzgebung 
über die Besteuerung der mit einer an das Reich zu entrichtenden 
Abgabe belasteten Gegenstände. Für die Abgaben, welche zur Zeit der 
Errichtung des Reichs bereits im Zollverein gemeinsam gewesen sind, 
ist dies im Art. 35 der Reichsverfassung ausdrücklich bestimmt; für 
die später eingeführten Abgaben ergibt sich aus Art. 2 der Reichsver- 
fassung, daß die Einzelstaaten an dem Gesetz des Reichs nichts ändern 
können, soweit sie nicht etwa reichsgesetzlich dazu ermächtigt sind. 
Was von dem Verordnungsrecht des Bundesrats in Zoll- 
sachen gilt, findet auch auf die Reichsverbrauchsabgaben Anwendung. 
Auch die Vereinbarungen des Zollvereinsvertrages finden, soweit sie 
nicht durch die Reichsgesetzgebung abgeändert worden sind, auf die 
Verbrauchsabgaben Anwendung. 
1) Gesetz 8 13, Abs. 1. Die Stempelmarken werden von den Postanstalten ver- 
kauft. Ausführungsbestimmungen 8 46 ff. 
2) Gesetz $ 185. 3) Gesetz 8 11, Abs. 1. 
4) Gesetz $ 14. Hier kommen die Ausgaben für Anmeldeposten und sächliche 
Verwaltungskosten in Ansatz; vgl. v. Aufseßa.a. O. S. 409, 410. 
5b) Gesetz 8 16, 17.
	        

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