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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 120. Die Verbrauchsabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 120. Die Verbrauchsabgaben. I. Salzsteuer. 4A} 
Reichsgesetze, sondern übereinstimmende Landesgesetze; von denselben 
gilt aber ganz dasselbe, was vom Vereinszollgesetz oben S. 405 fg. 
dargetan worden ist; da den Einzelstaaten die Befugnis entzogen ist, 
an diesen Gesetzen irgend eine Aenderung vorzunehmen, so stehen sie 
in ihrer Wirkung den Reichsgesetzen gleich und werden in der Praxis 
wie ein solches behandelt. Die Befugnis des Bundesrats zum Erlaß 
von Ausführungsbestimmungen beruht nicht auf einer in den Salz- 
steuergesetzen enthaltenen Delegation, sondern auf Art. 7 der Reichs- 
verfassung und erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet }). 
2. Objekt der Abgabe ist das im Inlande gewonnene und zum 
inländischen Verbrauch bestimmte Salz und zwar unbedingt das Siede-, 
Stein- und Seesalz. 
Außerdem werden zwar unter »Salz« alle Stoffe mitbegriffen, aus 
welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, die oberste Finanzbe- 
hörde jedes Bundesstaates ist jedoch ermächtigt, solche Stoffe von 
der Abgabe freizulassen, wenn ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist. 
Gesetz 8 2. 
Befreit von der Abgabe ist das Salz, welches zu den im $ 20 
des Gesetzes aufgeführten Zwecken bestimmt ist, sofern die von der 
Steuerverwaltung angeordneten Kontrollmaßregeln beobachtet werden ?). 
3. Verpflichtet zur Entrichtung der Abgabe für das im Inland 
gewonnene Salz ist der Produzent oder Steinsalz-Bergwerksbesitzer. 
Die Verpflichtung desselben tritt ein mit der nach zuvoriger Anmel- 
dung und Abfertigung erfolgenden Entnahme des Salzes aus den unter 
steueramtlicher Kontrolle stehenden Salzmagazinen. Gesetz 89°). Er- 
folgt die Abfertigung auf Begleitschein, so finden hinsichtlich der Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der Steuer die Zollgesetze und Verord- 
nungen Anwendung. 
4. Die Höhe der Abgabe beträgt 6 Mark für den Zentner 
Nettogewicht. $ 2°). 
9. Vorschriften zur Sicherung der Abgabeentrichtung. Die Be- 
nutzung einer neuen Anlage zur Gewinnung oder Raffinierung von 
1) Ausführungsbestimmungen vom 5. Juli 1888 (Zentralbl. S. 613 ff.) 
mit zahlreichen Abänderungen. Siehe namentlich die Bestimmungen vom 5. März 1913 
(Zentralbl. S. 419). 
2) Umfangreiche Ausführungsbestimmungen enthält die vom Bundesrat beschlos- 
sene Salzabgaben-Befreiungsordnung vom 5. März 1913 (Zentralbl. S. 420). 
3) Alles auf einem Salzwerk oder in einer Fabrik gewonnene Salz muß, sobald 
es zur Lagerung reifist, von dem Besitzer in sichere, unter steuerlichem Mitverschluß 
stehende Räume gebracht werden und darf in der Regel erst aus diesen in den Ver- 
kehr oder zum Gebrauch des Besitzers gelangen. 8 9, Satz 1. 
4) Bei der Einfuhr von Salz in das Zollgebiet wird neben der inneren Steuer 
eine Zollgebühr von 80 Pfg. für den Doppelzentner erhoben. Tarif von 1902, Nr. 280. 
In den Fällen, in welchen das Salz von der inneren Steuer befreit ist, wird diese 
auch bei der Einfuhr nicht erhoben. Die Zollvorschriften finden auf den ganzen 
Betrag Anwendung. Gesetz $ 19.
	        

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