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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 120. Die Verbrauchsabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 120. Die Verbrauchsabgaben. II. Zuckersteuer. 445 
(Reichsgesetzbl. S. 522) hat jedoch alle diese Gesetze über die Herab- 
setzung der Zuckersteuer aufgehoben, obgleich die in den Gesetzen 
gestellte Bedingung durch das Besitzsteuergesetz vom gleichen Tage 
erfüllt war. 
Zuckerabläufe und Rübensäfte kann der Bundesrat der Zucker- 
steuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze unterstellen; diese 
Bestimmungen sind dem Reichstage, sofern er versammelt ist, sofort, 
andernfalls bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen und außer 
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt ($2 
Abs. 2 und 3)'). 
9. Zur Sicherung der Entrichtung der Steuer enthält das Ge- 
setz sehr eingehende Vorschriften. Die Zuckerfabriken müssen baulich 
so eingerichtet sein, daß eine gegen die. heimliche Wegbringung von 
Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne Schwierigkeit 
stattfinden und die Steuerbehörde auch den Gang der Fabrikation und 
den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann. 
88 ff. Die Inhaber von Zuckerfabriken haben die in der Fabrik für 
den Abfertigungsdienst erforderlichen Bureauräume zu stellen und mit 
dem nötigen Mobiliar auszustatten und auf Verlangen für die dienst- 
lich in der Fabrik anwesenden Steuerbeamten ein geeignetes und ge- 
nügend ausgestattetes Lokal zum Aufenthalt außerhalb des Dienstes 
und zum Uebernachten zu gewähren. 8 12. Solange den Anforde- 
rungen der Steuerbehörde hinsichtlich der Einrichtungen nicht genügt 
wird, kann sie den Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benutzung ein- 
zelner Räume oder Geräte untersagen. 8 14. Bei der Neuerrichtung 
und dem Umbau von Zuckerfabriken, bei der Veränderung von Fabrik- 
räumen oder den für den Betrieb bestimmten feststehenden Geräten, 
sowie bei jedem Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik besteht eine 
Anzeigepflicht nach näherer Bestimmung der 88 15—19. Für jede Be- 
triebsperiode ist der Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche 
vorher der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und die Zuckerfabri- 
ken unterliegen, solange ein Betrieb stattfindet, und nach Bestim- 
mung der Steuerbehörde auch während der Betrieb ruht, der unaus- 
gesetzten Bewachung bei Tag und Nacht durch Steuerbeamte. 88 21 
bis 30. Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange 
sie im Betrieb ist oder unter Bewachung steht, zu jeder Zeit, 
andernfalls von morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr einer Revision zu 
unterziehen. 88 32—34. 
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben über ihren gesamten Fa- 
brikationsbetrieb nach mitzuteilenden Mustern Anschreibungen zu 
führen und sie zur Einsicht der Steuerbeamten bereit zu halten und 
— 
  
1) Nach den Ausführungsbestimmungen $ 1 hat der Bundesrat die Abläufe 
(Sirup, Melasse) und ihre weiteren Bearbeitungen, wenn ihr Zuckergehalt in der 
Trockenmasse 70 Prozent oder mehr beträgt, einer Zuckersteuer von 10 Mark für 100 kg 
unterworfen.
	        

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