Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 120. Die Verbrauchsabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

468 $ 120. Die Verbrauchsabgaben. XI. Kaliabgaben. 
nicht, dem Reich eine neue Einnahmequelle zu eröffnen, sondern die 
Produktion und den Absatz von Kalisalzen zu regulieren und die 
Verschleuderung desselben an das Ausland durch Preisunterbietung 
zu verhüten. Das Gesetz führt diesem Zweck entsprechend die Be- 
zeichnung »Gesetz über den Absatz von Kalisalzen«. Für die Finanz- 
wirtschaft des Reichs sind die Abgaben von Kalisalzen nicht von grc- 
ßer Bedeutung und das Gesetz enthält nur in den 88 26—29 und 35 
Vorschriften, welche diese Abgaben unmittelbar betreffen. Zum Ver- 
ständnis dieser Bestimmungen ist hier nur zu erwähnen, daß die 
Grundlage derselben die Kontingentierung des Absatzes von Kalisalzen 
ist. Durch eine »Verteilungsstelle« (8 30 des Gesetzes) wird die Ge- 
samtmenge des für das Kalenderjahr entfallenden Absatzes von Kali 
festgesetzt und den einzelnen Kaliwerksbesitzern ein Anteil daran (Be- 
teiligungsziffer) zugewiesen. 88 7 ff. Dieses Kontingent des einzelnen 
Kaliwerksbesitzers ist für die von ihm zu entrichtenden Abgaben maß- 
gebend; sie sind von zweierlei Art'). 
1. Wenn der Kaliwerksbesitzer das ihm zugewiesene Kontingent 
überschreitet, hat er für den Doppelzentner der über das Kontingent 
hinausgehenden Mengen eine Abgabe zu entrichten, welche nach dem 
Gehalt der Salze an reinem Kali von 10 Mark bis 18 Mark abgestuft 
ist. 8 26. Innerhalb des Kontingents ist das Kalisalz von dieser Ab- 
gabe frei. Die Ueberschreitung des Kontingentes, welche dem »Ueber- 
brand« der Branntweinsteuer ähnlich ist, ist nicht verboten und hat 
keine andere Folgen als die erwähnte Besteuerung. 
2. Jeder Kaliwerksbesitzer hat eine Abgabe von 0,60 Mark für je- 
den Doppelzentner reines Kali seines Gesamtabsatzes zu ent- 
richten. 8 27, Abs. 1. Auch diese Abgabe fließt in die Reichskasse, ist 
aber zur Deckung der dem Reiche aus der Ausführung dieses Gesetzes 
entstehenden Kosten und zur Hebung des Kaliabsatzes zu verwenden; 
sie ist der »Betriebsauflage« der Branntweinbesteuerung zu verglei- 
chen ?.. Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Reichshaushalt 
einzustellen. $ 27, Abs. 2. 
3. Die Hinterziehung der beiden Abgaben wird mit einer Geld- 
strafe im vierfachen Betrage der Abgabe bestraft; außerdem ist die 
Abgabe nachzuzahlen. Soweit der Betrag der Abgabe nicht festzu- 
auf Grund dieser Delegation erlassenen Anordnungen ist dem Reichstag Kenntnis zu 
geben; es ist aber nicht vorgeschrieben, daß sie auf Verlangen des Reichstags auf- 
zuheben sind. Diese Ausführungsbestimmungen werden ausnahmsweise ordnungs- 
mäßig im Reichsgesetzbl. verkündet; siehe 1910 S. 925; 1911 S. 216; 256; 1913 S. 15; 123. 
1) Ueber die rechtliche Natur der Kalisalzabgaben siehe meine Abhandlung in 
der Deutschen Juristenzeitung von 1911 S. 496. 
2) Sie ist von der Betriebsauflage durch die Art der Veranlagung und die Zwecke 
ihrer Verwendung zwar verschieden, aber sie ist wie diese eine Abgabe, deren Ertrag 
der Reichskasse nicht verbleibt. Sie ist eine Reichssteuer, kein „Kostenbeitrag“, 
wie Kormann im Archiv des öffentlichen Rechts Bd. 27, S. 271 ff. auszuführen 
versucht. Vgl. dagegen meine in der vorigen Note zitierte Abhandlung.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment