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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 121. Die Reichsstempelsteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

476 $ 121. Die Reichsstempelsteuern. 
Bundesstaaten, die Dividendenscheinbogen der von der Stempelsteuer 
befreiten Aktiengesellschaften; die Dividendenschein- und Zinscoupon- 
bogen, welche bei der ersten Ausgabe der Wertpapiere mit diesen in 
Verkehr gesetzt werden, soweit sie einen zehnjährigen Zeitraum nicht 
überschreiten und die vor Erlaß des Gesetzes bereits ausgegebenen 
Bogen. 
7. Kaufundsonstige Anschaffungsgeschäfte. Tarif- 
nummer 4. Der Abschluß gewisser Geschäfte unterliegt einer Abgabe, 
welche in der Art zu entrichten ist, daß der Verpflichtete über das 
(reschäft eine mit dem Stempel versehene Schlußnote ausfertigen 
muß, so daß die Unterlassung der Ausstellung der gestempelten Schluß- 
note den Tatbestand einer Stempelhinterziehung bildet. Gesetz 8 21. 
Der Steuer unterliegen: 
a) Geschäfte über den Kauf oder die sonstige Anschaffung von 
Wertpapieren, Aktien, Bergwerksanteilen und ausländischen Banknoten, 
Papiergeld und Geldsorten; sie beträgt ?’/, Promille vom Wert des 
Gegenstandes, bei Geschäften über Aktien, Gesellschaftsanteilen und 
Interimsscheinen ®Jıo Promille, über Bergwerksanteile (Kuxe) 1 Prozent. 
Dem Kauf oder sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei 
Errichtung einer Aktiengesellschaft oder einer ihr gleichgestellten Ge- 
sellschaft erfolgende Zuteilung der Aktien oder Anteilscheine auf Grund 
vorhergehender Zeichnung oder die Uebernahme der Aktien durch die 
Gründer und die Ausreichung von Wertpapieren an den ersten Er- 
werber. 
Eine Ermäßigung der Abgabe tritt ein für den Arbitrierverkehr 
unter eng begrenzten Voraussetzungen und für sog. Kostgeschäfte (Re- 
port- und Deportgeschäfte Gesetz $ 23, Abs. 3) nach näherer Anordnung 
des Bundesrats !). 
b) Wenn Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte unter Zugrunde- 
legung von Usancen einer Börse und über Mengen von Waren, die 
börsenmäßig gehandelt werden, geschlossen werden, so beträgt die 
Steuer *) Promille vom Gegenstand des Geschäftes (sog. Börsen- 
steuer). Es ist nicht erforderlich, daß das Geschäft an einer Börse 
abgeschlossen worden ist; als börsen mäßig gehandelt gelten die- 
jenigen Waren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Ge- 
schäft maßgebend sind, Terminpreise notiert werden, und bei 
Waren, in denen der Börsenterminhandel untersagt ist, diejenigen, für 
welche an der in Betracht konımenden Börse Preise für Zeitgeschäfte 
notiert werden (Tarif 4b). Hierunter fallen daher alle börsenmäßigen 
Geschäfte nicht nur über die unter a) aufgeführten Warengattungen, 
sondern außerdem auch über alle anderen Arten von Waren, 
welche Gegenstand eines börsenmäßigen Terminhandels oder Zeit- 
geschäfts sind ’?). 
1) Diese Anordnungen sind enthalten in den Ausführungsbestimmungen $$ 55 fi. 
2) Siehe die Ausführungsbestimmungen 88 58 ff.
	        

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