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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 121. Die Reichsstempelsteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

478 8 121. Die Reichsstempelsteuern. 
Ersatz der entrichteten Abgabe von jedenı für die Abgabe verhafteten 
Kontrahenten zu fordern. 820. 
f} Zum Zweck der Kontrolle ist unter Androhung von Ordnungs- 
strafen vorgeschrieben, daß Vermittler die Absendung der Schlußnoten 
und den verwendeten Stempelbetrag in ihren Geschäftsbüchern zu ver- 
merken haben, und daß die Schlußnoten vom Empfänger, nach der 
Zeitfolge numeriert, fünf Jahre lang, und falls er abgabepflichtige Ge- 
schäfte nicht gewerbsmäßig betreibt, ein Jahr lang aufzubewahren 
sind. 826 '). 
8. Lotterielose. Tarifnummer 5?) sowie Ausweise über Spiel- 
einlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld oder 
anderen Gewinnen). Die Steuer beträgt bei inländischen Losen 20 Pro- 
zent vom planmäßigen Preise (Nennwert) sämtlicher Lose oder Aus- 
weise mit Ausschluß des auf die Reichsstempelabgabe entfallenden 
Betrages; bei ausländischen 25 Prozent von dem Preise der einzelnen 
Lose in Abstufungen von 1 Mark für je 4 Mark oder einen Bruchteil 
des Betrages. 
Befreit sind Lose der von den zuständigen Behörden genehmigten 
Ausspielungen und Lotterien, sofern der Gesamtpreis der Lose einer 
Ausspielung die Summe von 100 Mark und bei Ausspielungen zu aus- 
schließlich mildtätigen Zwecken die Summe von 25000 Mark nicht 
übersteigt. 
Die Stempelsteuer für die Lose der Staatsiotterien deutscher Bundes- 
staaten wird durch die Lotterieverwaltung eingezogen und in einer 
Summe für die Gesamtzahl der von ihr abgesetzten Lose zur 
Reichskasse abgeführt, ohne daß eine Abstempelung der Lose statt- 
findet. 841). Wer sonst im Bundesgebiet Lotterien und Ausspielungen 
veranstalten will, hat die Abgabe für die gesamte planmäßige An- 
zahl der Lose im voraus zu entrichten und darf ohne Genehmigung 
der zuständigen Steuerstelle vorher mit dem Absatze der Lose nicht 
beginnen. 88 34 ff. 5). Die Abgabe wird entrichtet durch Zahlung des 
Betrages bei der zuständigen Behörde; ob und in welcher Weise eine 
Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden hat, bestimmt der Bundes- 
rat. 8 38. 
9. Frachturkunden. Tarifnummer 6°). Frachturkunden im 
Schiffsverkehr und im Eisenbahnverkehr unterliegen nach folgenden 
Unterscheidungen einer Stempelsteuer: 
1) Ueber die Schlußnoten siehe $$ 21 ff. u. die Ausführungsbestimmungen $$ 59 ff. 
2) Ausführungsbestimmungen $$ 76 ff. 
3) Den Spieleinlagen stehen gleich die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten 
Pferderennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen. Gesetz & 35, 37, Abs. 2 u. 3, 
4) Ausführungsbestimmungen 8 91, 241. 
5) Ueber die Abgabenentrichtung für ausländische Lose siehe $ 37 und Aus- 
führungsbestimmungen $ 89. 
6) Ausführungsbestimmungen $S$ 92 ff.
	        

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