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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 121. Die Reichsstempelsteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

480 8 121. Die Reichsstempelsteuern. 
Bahnen, welche getrennte Wagenklassen nicht führen, werden wie 
Fahrkarten dritter Klasse behandelt. 
Fahrkarten im Dampfschiffsverkehr aufinländischen Wasser- 
straßen und Seen, sowie im Dampfschiffsverkehr der Nord- und Ostsee 
zwischen inländischen Orten unterliegen den für die dritte Wagen- 
klasse festgesetzten Steuersätzen '). Befreit sind Eisenbahn-Fahrkarten 
vierter Klasse und soweit eine vierte Wagenklasse nicht geführt wird, 
Fahrkarten der dritten Wagenklasse, wenn der Fahrpreis den Satz von 
2 Pfennig für das Kilometer nicht übersteigt. Befreit sind ferner Fahr- 
karten zu einem Fahrpreise unter 60 Pfennig und die zu ermäßigten 
Preisen ausgegebenen Militär-, Schüler- und Arbeiterfahrkarten. 
2. Die Entrichtung der Abgabe liegt den Eisenbahnverwaltungen 
und Dampfschiffahrtsunternehmungen ob. 8852 ff. 2. Dem Reisenden 
gegenüber ist der Stempelbetrag mit dem Fahrpreis in einer Summe 
zu berechnen und einzuziehen. 8 95, Abs.2. Für im Ausland aus- 
gegebene Fahrkarten, welche zur Fahrt auf inländischen Eisenbahn- 
oder zur Dampfschiffahrt auf inländischen Wasserstraßen berechtigen, 
hat der Bundesrat Bestimmungen über die Entrichtung der Abgabe 
(nach Vereinbarung mit den ausländischen Verwaltungen) zu treffen. 
8 56 °). 
1l. Kraftfahrzeuge. Tarifnummer 8. 
1. Kraftfahrzeuge, welche der Beförderung von Personen dienen, 
dürfen zum Befahren öffentlicher Wege und Plätze nur in Gebrauch 
genommen werden, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde gegen 
Zahlung des Abgabebetrages eine Erlaubniskarte gelöst worden ist. 862%). 
Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat im 
entsprechenden Betrage zu der Erlaubniskarte Stempelmarken zu ver- 
wenden und zu entwerten. Die Karte darf nicht vor Einzahlung des 
Abgabenbetrags ausgehändigt werden. 8 6/. Bei gleichzeitigem Besitze 
mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahrzeuge eine besondere 
Erlaubniskarte zu lösen. 8$ 69. 
2. Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit nicht 
die Ausstellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist. 8 64. 
Die Ausstellung ist spätestens drei Tage vor Ingebrauchnahme des 
Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen spätestens 
am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubnis- 
karte bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 8 66, Abs. 1°). 
1) Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahrklassen führt, gelten die für die 
dritte Wagenklasse der Eisenbahnen festgesetzten Steuersätze für die niedrigste 
Fahrklasse, die für die zweite Wagenklasse festgesetzten Steuersätze gleichmäßig für 
die höheren Fahrklassen. 
2) Für die Eisenbahnen und Dampfschiffslinien des Reichs und der Bundesstaaten 
siehe Ausführungsbestimmungen $ 107; für Privatverkehrsanstalten 8S 109 ff. 
3) Ausführungsbestimmungen $8$ 114 ff. 
4) Ausführungsbestimmungen $$ 121 ff. 
5) Die Landesregierungen dürfen andere Fristen vorschreiben. Eine Verwendung
	        

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