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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 487 
Diese Steuererhöhung findet aber bei Eltern und Geschwistern nur 
Anwendung, wenn der Wert des Erwerbes 50000 Mark übersteigt. Der 
Unterschiedsbetrag zwischen dem anzuwendenden höheren Satze und 
dem der vorangehenden Wertklasse wird nur insoweit erhoben, als er 
aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Er- 
werbes gedeckt werden kann. 8 10. 
Ill. Befreiungen. 
1. Die Erbschaftsbesteuerung ist eine sehr unvollkommene und 
finanziell ungenügende, weil die weit überwiegende Masse aller Erb- 
fälle, nämlich die der Kinder und ihrer Abkömmlinge und des über- 
lebenden Gatten steuerfrei sind. & 11, Ziff. 4, lit. a bis d. Die hier- 
durch bewirkte Verminderung des Ertrages der Steuer kann nicht in 
einem einigermaßen erheblichen Grade durch die sehr hohe Besteue- 
rung der großen Erbschaften und Vermächtnisse, welche entfernten 
Verwandten und Fremden zufallen, ausgeglichen werden, weil diese 
Fälle verhältnismäßig sehr selten sind. 
2. Befreit von der Steuer sind der Landesfürst und die Landes- 
fürstin. 8 14. 
3. Befreit sind ferner: 
a) ein Erwerb von nicht mehr als 500 Mark. 8 11, Ziff. 1; 
b) ein Erwerb bis zu 3000 Mark von Personen, die in einem Dienst- 
oder Arbeitsverhältnis zum Erblasser gestanden haben. 8 11, Ziff. 4, 
lit. a; 
c) ein Erwerb bis zu 5000 Mark, welcher inländischen Kirchen, 
inländischen Stiftungen, Gesellschaften, Anstalten, die ausschließlich 
kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, zufällt, so- 
wie Zuwendungen, welche zu solchen Zwecken bestimmt sind, oder 
welche den im 8 12, Ziff. 4 genannten Unterstützungs-Kassen oder An- 
stalten zufallen. Beträgt die Zuwendung mehr als 5000 Mark, so unter- 
liegt sie einer Erbschaftssteuer von 5 Prozent. 8 12; 
d) ein Erwerb bis zu 10000 Mark, welcher den im 8 11 Nr. 4e 
aufgeführten Personen (Verwandten) zufällt. Fassung des Gesetzes vom 
3. Juli 1913 8 4, Zift. 2. 
Die übrigen im 8 11 aufgeführten Befreiungen sind von geringer 
finanzieller Bedeutung. 
4. Mehrere einem Erwerber seitens desselben Erblassers innerhalb 
fünf Jahren zugefallene Vermögensvorteile werden als ein Erwerb an- 
gesehen, wenn anzunehmen ist, daß die Zuwendung nur zur Ver- 
meidung des höheren Steuersatzes oder zur Erlangung der Steuerfrei- 
heit erfolgt ist. 8 14, Abs. 1. 
9. Von dem Erwerbe land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke 
und ihres beweglichen und unbeweglichen Zubehörs wird ein Viertel 
— 
  
gesetzliche Zuschlag, so daß sich die Steuer in bedenklichem Grade einer Vermögens- 
konfiskation nähern kann.
	        

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