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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
  • Zweiter Abschnitt. Bundesgebiet.
  • § 21. Begriff und staatsrechtliche Natur.
  • § 22. Gebietsveränderungen.
  • § 23. Der Schutz des Gebietes.
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

204 8 23. Der Schutz des Gebietes. 
S 23. Der Schutz des Gebietes. 
I. Der Zweck und die Aufgabe des Reiches ist der Schutz des 
Bundesgebiets. (Einleitung der Reichsverfassung.) Dieser Aufgabe und 
den zu ihrer Durchführung dienenden Hoheitsrechten gegenüber ist 
das Bundesgebiet eine Einheit. Im Staatenbund besteht zwar auch 
die gemeinsame Aufgabe zum Schutz des Bundesgebietes; hier wird 
sie aber erfüllt durch eine Kollektivgarantie für die Integrität der ein- 
zelnen Staatsgebiete; jeder Staat ist verpflichtet, den übrigen behufs 
Verteidigung ihrer Gebiete zu helfen; das Bundesgebiet ist lediglich 
die Summe der unter diesen Schutz gestellten Staatsgebiete. Im Bundes- 
staat wird durch einen feindlichen Angriff oder durch einen unbefugten 
Eingriff eines auswärtigen Staates nicht bloß der Staat, dessen (Grebiet 
davon betroffen ist, sondern der Bund selbst als völkerrechtlich aner- 
kanntes staatliches Rechtssubjekt verletzt. Das Reich verteidigt sein 
eigenes Hecht, wenn es Angriffe (oder Eingriffe) auf das Bundes- 
gebiet zurückweist, während im Staatenbund die nicht unmittelbar 
verletzten Staaten durch Leistung der Bundeshilfe ihre vertragsmäßige 
Pflicht zur Verteidigung eines fremden Rechts erfüllen. 
Dieser Pflicht des Reiches, das Bundesgebiet als Einheit zu schützen, 
entspricht das ausschließliche Recht des Reiches, auswärtigen Staaten 
gegenüber die Gebietshoheit über das ganze Bundesgebiet wahrzu- 
nehmen und im Inneren des Reiches alle Anordnungen zu treffen, 
welche zur Verteidigung des Bundesgebietes erforderlich sind. 
1. Dem Auslande gegenüber hat das Reich am Bundes- 
gebiete alle diejenigen Rechte, welche nach den Grundsätzen des Völker- 
rechts dem Souverän des Einheitsstaates an seinem Staatsgebiet zu- 
stehen und die in dem Satz sich zusammenfassen lassen, daß jeder 
andere Staat, soweit ihm nicht rechtsgültig Staatsservituten bestellt sind, 
die Ausübung von Hoheitsrechten an dem Bundesgebiet unterlassen 
muß. Hier tritt aber der Unterschied von Bundesstaat und Staaten- 
bund und die dem ersteren zustehende selbständige Gebietshoheit in 
einer sehr bemerkenswerten Weise hervor. Im Staatenbund kann 
jeder einzelne Staat einem auswärtigen Staate Staatsservituten bestellen, 
ihm die Ausübung von Hoheitsrechten erlauben, 'Truppendurchzüge 
durch das Land oder Stationierung von Kriegsschiffen in den Häfen 
ihm gestatten, Kartellkonventionen zur Ermöglichung von Grenzüber- 
schreitungen behufs Verfolgung von Schmugglern, Forstfrevlern u. s. w. 
abschließen. Die übrigen Staaten und die Bundesorgane haben kein 
Einspruchsrecht gegen solche selbstgewollte und bewilligte Beschrän- 
kungen der dem einzelnen Staate zustehenden Gebietshoheit; sie ha- 
ben nur Bundeshilfe zu leisten bei feindlichen und widerrechtlichen 
Angriffen. 
Im Reiche, als einem Bundesstaate, kann kein Einzelstaat einem
	        

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