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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
4
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

46 8 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. 
c) Die Wirkungen der Verhängung des Kriegszusiandes sind 
folgende: 
a. »Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehls- 
haber über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den 
Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten.« 
($ 4, Abs. 1.) Dadurch werden alle Zivilbehörden des Staates und alle 
Gemeindehörden zu Unterbehörden und Vollzugsorganen der Militär- 
kommandanten gemacht ''); die Anordnungen der letzteren sind auszu- 
führen ohne Rücksicht und ohne Prüfung, ob dieselben nach den 
Gesetzen zulässig sind; die unbedingte Gehorsamspflicht der Zivil- 
behörden entbindet dieselben andererseits von jeder Verantwortlichkeit 
für die Gesetzmäßigkeit der Maßregeln; die Militärbefehlshaber tragen 
dieselbe für alle von ihnen ausgehenden Anordnungen persönlich 
($ 4, Abs. 2). 
B. Die Militärpersonen stehen während des Belagerungs- 
zustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand erteilt 
sind °), und der Befehlshaber der Besatzung hat über sämtliche zu der 
letzteren gehörende Militärpersonen die höhere Gerichtsbarkeit ($ 6 
und 7). 
y. Gewisse strafbare Handlungen sind mit härterer Strafe 
bedroht, wenn sie in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder 
Distrikte verübt werden. Die im $ 8 des preußischen Gesetzes hier- 
über enthaltenen Bestimmungen haben aber keine Geltung mehr, da 
sie durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 
31. Mai 1870, 84 ersetzt worden sind. Darnach sind die in den 88 81 
(Hochverrat), 88 (Landesverrat), 90 (Kriegsverrat), 307 (Brandstiftung), 
3ll, 312, 315, 322, 323, 324 (andere gemeingefährliche Verbrechen) des 
Strafgesetzbuchs mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen 
mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Teile des Bundes- 
gebietes, welchen der Kaiser in Kriegszustand erklärt hat, begangen 
werden °). Dagegen ist $ 9 des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 
nicht aufgehoben, welcher für die daselbst angegebenen Handlungen, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, 
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre androht‘‘). 
1) Hänel, S. 439, hebt hervor, daß damit die vollziehende Gewalt von den 
Einzelstaaten auf das Reich, von dem Landesherrn auf den Kaiser übergeht. 
2) Militärstrafgesetzbuch $ 9, Ziff. 2 u. 3. | 
3) Die Todesstrafe tritt nur an Stelle der lebenslänglichen Zuchthausstrafe; auf 
sie darf also nicht erkannt werden, wenn — ohne die Verhängung des Kriegszu- 
standes — auf eine niedrigere Strafe als lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen 
wäre. Für diese Fälle bleiben die Strafdrohungen des Strafgesetzbuches auch wäh- 
rend des Belagerungszustandes unverändert. Vgl. Oppenhoff, Strafgesetzbuch 
Note 7 zu 4 eit. 
4) Uebereinstimmend Seydelin v. Stengels Wörterbuch S. 159; Dambitsch 
S. 619. Dagegen hält Meyer, Note 10 den $ 9 des preuß. Gesetzes für aufgehoben.
	        

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