Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten. 503 
verfassung, der Besoldungs- und Pensionsverhältnisse und der Ver- 
waltungseinrichtungen der einzelnen Staaten eine zu große Ungleichheit 
der Liquidationen zur Folge gehabt hätte, und weil die Gefahr hervor- 
gerufen worden wäre, daß die einzelnen Staaten auf Kosten der Gesamt- 
heit einen unnötigen Beamtenluxus trieben. Endlich verbot es sich 
von selbst, die Kosten der Erhebung und Verwaltung einfach den 
Einzelstaaten aufzubürden, weil die Höhe dieser Kosten sich nach der 
Länge der Auslandsgrenze und nach der Gruppierung der Produktions- 
und Handelsgebiete bestimmt und daher sich sehr ungleich verteilt. 
Es war vielmehr geboten, den Ersatz der Erhebungs- und Verwaltungs- 
kosten in der Art zu normieren, daß die Einzelstaaten eine Entschädi- 
gung empfangen, die im Verhältnis zu den von ihnen für die Gesamt- 
heit gemachten Leistungen und Aufwendungen steht, daß sie im übrigen 
aber die Zoll- und Steuerverwaltung für eigene Rechnung führen. 
Hieraus ergibt sich zugleich eine Verschiedenheit hinsichtlich der Be- 
handlung der einzelnen Abgaben, welche im Art. 33 der Reichs verfassung 
und in den Reichssteuergesetzen in folgender Weise festgesetzt wor- 
den ist. 
1. Hinsichtlich der Zölle. Die Einzelstaaten sind berechtigt, 
von den Zollerträgen diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, »welche 
an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz- 
bezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind«. 
Diese dem Art. 11 des Zollvereinsvertrags von 1867 entnommene Be- 
stimmung findet ihre Ergänzung in dem Art. 16, Abs. 1 desselben Ver- 
trages, welcher hinsichtlich der Erhebungs- und Verwaltungskosten 
folgende vier Grundsätze festgestellt hat: 
1. »Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes verab- 
redet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr 
übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Er- 
hebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung 
und Unterhaltung der Haupt- und Nebenzollämter, der inneren Steuer- 
ämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch 
den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die dem 
letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgendeinem 
anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen.« 
2. »Hinsichtlich desjenigen Teils des Bedarfs aber, welcher an den 
gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen 
Grenzbezirks für die Zollerhebungs- und Aufsichts- oder Kontroll- 
behörden und Zollschutzwachen erforderlich is, wird man sich 
über Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich 
aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Bruttoeinnahme 
an Zollgefällen nach der im Art. 11 getroffenen Vereinbarung in Abzug 
gebracht werden.« | | 
3. »Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption 
privater Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Ge-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment