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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten. 505 
Durch den Beschluß des Bundesrates vom 30. Juni 1882 
wurde dieses Pauschsummensystem beseitigt und durch einen Zoll- 
verwaltungsetat ersetzt')., Als Grundlage und Norm desselben 
wurde derjenige Zustand der Grenzverwaltung genommen, welcher am 
1. April 1882 in den einzelnen Staaten und dem Reichslande nach den in 
denselben geltenden Etats und sonstigen Bestimmungen bestanden hat. 
Hiernach bestimmen sich die Aemter, die Zahl der Beamtenstellen, 
die Gehalte, Zulagen und andere Diensteinkünfte der Beamten. Von 
diesen Beträgen werden ferner bestimmte Prozentsätze für Bureau- 
bedürfnisse, Diensträume, Pensionen usw. veranschlagt und für andere 
Ausgaben, wie Pferdegelder, Fuhrkosten, Umzugskosten werden die 
Durchschniittssätze der letzten (2 oder 3) Etatsjahre bewilligt. Dieser 
Etat wird in jedem Jahr von neuem von den Bundesratsausschüssen 
für Zoll- und Steuerwesen und für Rechnungswesen festgestellt, nach- 
dem die Direktivbehörden der Staaten mit Auslandsgrenze die Entwürfe 
aufgestellt haben und diese von dem Reichszollbevollmächtigten be- 
gutachtet worden sind. Auf diese Art wird der Etat stets mit den 
wirklichen Bedürfnissen der Grenzzollverwaltung in den einzelnen 
Staaten im Einklang erhalten. Der Gegensatz dieses Systems gegen 
das der Pauschsummen besteht also darin, daß nicht allgemeine 
Durchschnittssätze, sondern die individuellen, wirklichen Kosten 
jedes einzelnen Staates und zwar für sämtliche Bedürfnisse der 
Grenzzollverwaltung in Ansatz kommen. Insoweit die Verwaltung 
des Einzelstaates sich innerhalb der Ansätze des Etats hält, braucht 
sie die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Ausgaben nicht nachzu- 
weisen; wenn sie die Ansätze für die einzelnen Bedürfnisse ?) über- 
schreitet oder etwa Ausgaben für außerordentliche Bedürfnisse leistet, 
kann sie Vergütung nur verlangen, wenn sie die Notwendigkeit und 
Dringlichkeit nachzuweisen vermag. 
Dem steht aber ein zweiter erheblicher Unterschied gegenüber. 
Die Pauschsummen standen, wie oben bemerkt, den Einzelstaaten zur 
Verfügung, so daß sie die wirkliche Verwendung nicht nachzuweisen 
brauchten und etwaige Ersparnisse ihnen verblieben. Die Etatssumme 
dagegen ist ein bloßer Voranschlag. Die Einzelstaaten dürfen bei 
den monatlichen Abrechnungen (siehe unten) zwar den entsprechenden 
Teil vorläufig in Anrechnung bringen, bei der definitiven Abrechnung 
aber müssen sie eine spezielle Liquidation der anzurechnenden 
Erhebungs- und Verwaltungskosten, welche sie wirklich geleistet haben), 
1) Die sehr detaillierten Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses sind voll- 
ständig mitgeteilt von v. Aufseß in Hirths Annalen 1893, S. 398 ff. 
2) Dieselben sind in zwölf Etatstiteln gruppiert. Siehe die Angabe derselben 
bei v. Aufseß S. 402 ff. 
3) So sind beispielsweise für Dienststellen, die im Laufe des Jahres zeitweise 
unbesetzt gewesen, oder die im Laufe des Jahres neu errichtet oder aufgehoben 
worden sind, die etatsmäßigen Durchschnittsgehalte nur pro rata temporis zu be-
	        

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