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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • § 128. Bedeutung und Feststellung des Haushaltsetatsgesetzes.
  • § 129. Die Wirkungen des Etatsgesetzes.
  • § 130. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etatsgesetz.
  • § 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Anhang. Die neuere deutsche Literatur über das Budgetrecht. 577 
licher Beziehung die einer ordnungsmäßigen Quittung, in staatsrecht- 
licher die Entlastung des Reichskanzlers von der ihm bis dahin ob- 
liegenden Verantwortlichkeit '). 
Anhang. 
Die neuere deutsche Literatur über das Budgetrecht. 
Das Budgetrecht ist mehr als irgend ein anderer Teil des deut- 
schen Staatsrechts zum Gegenstande der wissenschaftlichen Erörte- 
rungen gemacht worden und der Streit über die richtige Theorie 
wurde lange Zeit mit einer Heftigkeit geführt, welche in der wis- 
senschaftlichen Diskussion ungewöhnlich ist und sich aus der hervor- 
ragenden politischen Bedeutung dieser Materie erklärt. Da es nicht 
möglich war, in der vorhergehenden Darstellung, ohne den Zusammen- 
hang zu stören und das Verständnis zu erschweren, alle gegen die- 
selben erhobenen Einwendungen zu widerlegen und anderen Ansich- 
ten gegenüber Stellung zu nehmen, so möge hier eine kritische Ueber- 
sicht der neueren Literatur über das Budgetrecht, soweit dieselbe der 
Beachtung wert ist, Platz finden. 
Die Meinungsverschiedenheit über die rechtliche Natur des Bud- 
gets ist auf das innigste verflochten mit der Kontroverse, ob die Un- 
terscheidung von Gesetzen im materiellen Sinn und Gesetzen im for- 
mellen Sinn wissenschaftlich berechtigt und dem konstitutionellen 
Staatsrecht entsprechend ist; es gibt seit dem Erscheinen meiner Mono- 
graphie über das Budgetrecht nach der preußischen Verfassung (Berlin 
1871) keine diese Lehre betreffende Erörterung, welche nicht diese 
beiden Fragen zugleich behandelt. Die folgende Erörterung soll sich 
aber im wesentlichen auf die Kontroverse über das Budgetrecht be- 
schränken und auf die Streitfragen hinsichtlich des Gesetzesbegriffes 
nur insoweit eingehen, als es zum Verständnis unumgänglich erforder- 
lich ist. Die Verschiedenheit der Ansichten über die Berechtigung des 
formalen Gesetzesbegriffes führt auch nicht notwendig zu diametral 
entgegengesetzten Budgettheorien. Denn der aus der Natur des Bud- 
gets abgeleitete Grundsatz, daß die staatlichen Organe, welche das Bud- 
get festsetzen, dabei an die bestehenden Rechtssätze hinsichtlich des 
zu beschließenden Inhalts gebunden sind, wird auch von manchen 
Gegnern des formellen Gesetzesbegriffes zugestanden, indem sie zu der 
1) So wie das Etatsgesetz nur das Verhältnis der legislativen Körperschaften zu 
dem verantwortlichen Leiter der Verwaltung, nicht das Verhältnis des letzteren zu 
den ihm untergeordneten Behörden usw. betrifft, so wirkt auch die Entlastung nur 
zwischen der Körperschaft, die sie erteilt, und dem Reichskanzler. Die Haftung der 
Beamten für Pflichtwidrigkeiten und Defekte, der Lieferanten für Konventional- 
strafen usw. wird von der dem Reichskanzler erteilten Entlastung nicht berührt. 
Urteil des Reichsgerichts vom 9. April 1885 (Entscheidungen in Zivilsachen 
Ba. 13, S. 258 ff.).
	        

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