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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten. 65 
Art. 64, Abs. 3 verfassungsmäßig ausgeschlossen '); Württemberg 
ist in der Militärkonvention Art. 7, Abs. 1 und Art. 8 die Zusicherung 
erteilt worden, daß der Kaiser, wenn er für eine von ihm zu besetzende 
Stelle einen Offizier aus dem württembergischen Armeekorps wählen 
will, sich mit dem König von Württemberg vorher ins Benehmen 
setzen werde; mit Sachsen endlich ist vereinbart worden, daß der 
Kaiser von dem in Rede stehenden Recht nur dann Gebrauch 
machen wolle, wenn mit der Verwendung des sächsischen Offiziers 
im Reichsdienste eine Beförderung verbunden ist’). Im Zusammen- 
hange mit diesem Rechte des Kaisers steht die Aufstellung jährlicher 
Personal- und Qualifikationsberichte über die Offiziere des württem- 
bergischen und sächsischen Armeekorps vom Stabsoflizier aufwärts nach 
preußischem Schema und die Einsendung dieser Berichte an den 
Kaiser?. Denjenigen Bundesfürsten, welche mit Preußen Militär- 
konventionen abgeschlossen haben, ist meistens zugesichert worden, 
daß bei Versetzungen und Anstellungen von Offizieren und Militär- 
beamten, die ihre Kontingente betreffen, ihre Wünsche, soweit tun- 
lich, Berücksichtigung finden sollen ®). Es ist dies ein Rest ihres 
verfassungsmäßigen Ernennungsrechts. 
Das äußere Merkmal des militärischen Dienstverhältnisses ist das 
Dienstkleid, die sogenannte Uniform, welches vom Dienstherrn er- 
teilt, resp. vorgeschrieben wird. Das Tragen der Uniform ist Dienst- 
pflicht. Für die Bekleidung der Offiziere und Mannschaften sind 
zwar die Grundfarben und der Schnitt der königlich preußischen 
Armee maßgebend; innerhalb dieser Schranken aber hat der Kon- 
tingentsherr die Uniform, insbesondere die äußeren Abzeichen 
(Rokarden usw.) zu bestimmen’). Die vier Kontingentsherren haben 
1) Vertragsmäßig ist Art. 64, Abs. 3 zwar für einige Offizierstellen in Ulm in 
Geltung gesetzt worden, jedoch mit der Maßgabe, daß der Kaiser diese Stellen auf 
Vorschlag der bayerischen Regierung besetzt und bei der Ernennung zum Aus- 
druck bringt, daß dieselbe entsprechend dem Vorschlage des Königs von Bayern er- 
folgt sei. Ulmer Separatprotokoll vom 16. Juni 1874, Art. 2, Abs. 1. Diese im 
BReichsdienst verwendeten bayerischen Offiziere und Militärbeamte werden für den 
Kaiser vereidigt. Hauptprotokoll Art. Il, Abs. 4, und Separatprotokoll Art. 2. 
2) Sächsische Militärkonvention Nachtragsprotokoll vom 8. Februar 1867. — 
Außerdem ist vereinbart worden, daß zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der 
Ausbildung uud dem inneren Dienst der Truppen „nach gegenseitiger Ver- 
abredung“ einige sächsische und württembergische Offiziere je auf ein bis zwei 
Jahre in die preußische Armee und preußische Offiziere in das sächsische und würt- 
tembergische Armeekorps kommandiert werden sollen. Sächsische Militärkonvention 
Art. 5, württembergische Art. 8. 
3) Württembergische Militärkonvention Art. 7, Abs. 2; sächsische 
Art.7, Abs.2. Dasselbe ist vereinbart für die im Reichsdienste (in Ulm) verwendeten 
bayerischen Offiziere und Beamten im Separatprotokoll vom 16. Juni 1874, Art. 9. 
4) Militärkonvention mit Hessen Schlußprotokoll Art. 1, Baden Art. 7,Meck- 
lenburg (von 1868) Art. 11, Oldenburg Art. 7, Thüringen Art. 10, Abs. 1, 
Anhalt Art. 10, Abs. 1. 
5) Reichsverfassung Art. 63, Abs.2. Auf Bayern findet dieser Artikel
	        

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